Name des Staates: Portugal, Estado Novo, offiziell "2. Portugiesische Republik"
Staatsform: ständestaatliche Militärdiktatur
Staatsoberhaupt: António de Oliveira Salazar, Ministerpräsident António Óscar de Fragoso Carmona, Präsident
Einwohnerzahl: (1938) 7.506.000
Größe: Portugal (+ Azoren + Madeira) 92.345 km² + Kolonien: Angola: 1.246.700 km² Mosambik: 801.590 km² Port.-Guinea: 36.125 km² Port.-Timor: 14.954,44 km² ...
Sprache: Portugiesisch
Hauptstadt: Lissabon
Geschichte: Die Geschichte Portugals, so glaubt man, habe erst bei der Zweiteilung der Welt begonnen. Doch mit nichten! Portugal war schon in der Antike ein Zentrum für die großen Mächte. Die Besiedelung des Landes durch die Lusitanier, dann der Karthager und der Römer waren die ersten Schritten Portugals. Durch die Völkerwanderung wurde Portugal erst von den germanischen Sueben, dann von den Westgoten besiedelt. Die Eroberung der iberischen Halbinsel durch die Araber im Jahre 700 prägt bis heute die iberische Kultur. Ca. 850 bildete sich die Grenzgrafschaft Portucalia als Teil des Königreichs Leon heraus. Alfons I., nennt sich 1139 erstmals König von Portugal. Erst 1250 konnte ganz Portugal von den Mauren befreit werden und Lissabon als Königssitz installiert werden. Schon 1267 wurde der Grenzverlauf zu Spanien festgelegt, welcher bis heute Gültigkeit besitzt. 1386 wurde der „Windsorvertrag“ geschlossen, in welchem sich Portugal an die englische Krone bindet. Ab 1400 war Portugal das Land der Entdecker, Abenteurer und Eroberer. Madeira, Adzoren, Kapverden, Angola wurden bald portugiesich und damit Portugal, neben Spanien, zur Weltmacht. 1494 begann die portugiesische Weltherrschaft offiziell. Auf Grund von Streitigkeiten mit Spanien wurde der Vertrag von Tordesillas über die Aufteilung der Welt entlang des Meridians 50° w.L. abgeschlossen und die Weltherrschaft endgültig festgeschrieben. Auf Grund des Aussterben des Königshaus von Aviz, geht Portugal eine kurze Personalunion mit Spanien ein, welche aber durch das Haus Bragança beendet und das portudiesische Königtum neu begründet wird. Zwischen 1750–1778 wirkte die legendäre Schaffensperiode des Ministers Sebastião José de Carvalho e Mello Marquês de Pombal, in welcher Portugal in die Moderne geführt wird. 1807 muss das Königshaus fliehen und Portugal wird von Napoleóns Truppen besetzt. Doch schon wenige Jahre darauf kann es sich mit britischer Hilfe wirder befreien. Am 07.09.1822 erhält Portugal eine neue Verfassung, eine konstitutionelle Monarchie wird geschaffen und erlangt somit seine Souveränität vollständig zurück. Mit dem Tod Königin Maria II. stibt das Haus Bragança aus, ihr Ehemann Ferdinand II. von Sachsen-Coburg-Gotha übernimmt den Thron und läutet den letzten Dynastiewechsel ein. 1910 wird König Manuel II. von Sachsen-Coburg-Gotha abgesetzt und ein Jahr darauf die 1. Republik proklamiert. Die Republik war allerdings vollkommen instabil und war stets geprägt von Putschisten, Extremisten und wurde letztenendes 1926 durch den Präsidenten António Oscar de Fragoso Carmona in eine Präsidialdiktatur geführt. 1932 wurde diese durch die Diktatur des Ministerpräsidenten Antonio de Oliveira Salazar abgelöst und währt bis 1968. Antonio de Oliveira Salazar begründete 1933 den Estado Novo, ein autoritär geführter Ständestaat. Das Militär auf seiner Seite habend, baute er einen Einparteienstaat, (Nationale Union (União Nacional, UN)) sowie ein Terrorregime gegen oppositionelle Kräfte mit Hilfe eine geheimen Staatspolizei (PIDE) auf. 1939 wurde mit dem ebenfalls rechten Spanien der "Iberischer Pakt" beschlossen und die Freundschaft zwischen Salazar und Franco -gegen Englands Willen- deutlich. Im 2. Weltkrieg gab sich das Land zwar neutral, hielt sich aber mit den faschisten Staaten stets gute Handelsbeziehungen aufrecht. Mit der Einwilligung auf den Azoren alliierte Truppen stationerien zu lassen, wurde ein Zwist mit Großbritannien verhindert und somit auch eine Eskalation zwischen Präsident und Ministerpräsident. 1949 wurde Portugal Mitglied der NATO und schloss sich damit - trotz fortdauernder Diktatur - dem westlichen Bündnis an. Die Diktatur endete erst am 25.04.1974. Dort gelang man durch einen Militärputsch ("Nelkenrevolution") den Sturz von Ministerpräsident Caetano, redemokratisierte Protugal und entließ die Kolonien in die Unabhängigkeit. 1986 wurde Portugal Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und trat am 20.12.1999 seine letzte portugiesische Kolonie Macau an China ab.
Politische Verfassung der Portugiesischen Republik
vom 11. April 1933
geändert durch Gesetz Nr. 1885 vom 23. März 1935, Gesetz Nr. 1910 vom 23. Mai 1935, Neubekanntmachung durch Erlaß des Ministerpräsidenten vom 1. August 1935 Gesetz Nr. 1945 vom 21. Dezember 1936, Gesetz Nr. 1963 vom 18. Dezember 1937, Neubekanntmachung durch Erlaß des Ministerpräsidenten vom 30. Juli 1938 Gesetz Nr. 1966 vom 23. April 1938,
Teil I. - Von den Grundrechten
Titel I. - Von der Portugiesischen Nation
Art. 1. Portugiesisches Staatsgebiet ist das, was gegenwärtig Portugal gehört. Es umfaßt: 1. in Europa: Das Territorium auf dem Kontinent und die Inselgruppen von Madeira und den Azoren; 2. in Westafrika: die Inselgruppe von Kap Verdes, Guinea, S. Tomé und Principe und die davon abhängigen Gebiete, S. Joao Baptista de Ajudá, Cabinda und Angola; 3. in Ostafrika: Mocambique; 4. in Asien: den Portugiesischen Staat in Indien, Macau und die jeweils zugehörigen Territorien; 5. in Ozeanien: Timor und die davon abhängigen Gebiete.
Einziger §. Die Nation verzichtet auf keinerlei Rechte, die sie auf irgendein anderes Gebiet hat oder künftig haben wird.
Art. 2. Keine Parzelle des Staatsgebietes kann von der Regierung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eines ausländischen Staates erworben werden, es sei denn zur Errichtung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, wenn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu Gunsten des Portugiesischen Staates besteht.
Art. 3. Die Portugiesische Nation besteht aus allen Staatsbürgern, die innerhalb und außerhalb des Staatsgebietes wohnhaft sind und die als vom Portugiesischen Staat und den portugiesischen Gesetzen abhängig betrachtet werden, vorbehaltlich der Vorschriften des Internationalen Rechts.
Einziger §. Die Ausländer, die sich in Portugal aufhalten oder dort wohnhaft sind, unterstehen ebenfalls dem portugiesischen Staat und seinen Gesetzen, unbeschadet der Vorschriften des Internationalen Rechts.
Art. 4. Die portugiesische Nation bildet einen unabhängigen Staat, dessen Souveränität im Innern nur die Schranken der Moral und des Rechts und international diejenigen Schranken anerkennt, die sich aus den frei eingegangenen Abkommen oder Verträgen oder dem frei angenommenen Gewohnheitsrecht ergeben, und dem zukommt, mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten bei der Vorbereitung und Annahme von Maßnahmen, die dem Frieden unter den Völkern und dem Fortschritt der Menschheit dienen.
Einziger §. Portugal bejaht die Schiedsgerichtsbarkeit als Mittel zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten.
Art. 5. Der portugiesische Staat ist eine einheitliche korporative Republik, die sich gründet auf die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, den freien Zutritt aller Klassen zu den Wohltaten der Kultur und auf die Beteiligung aller Bevölkerungsschichten der Nation am Verwaltungsleben und an der Gestaltung der Gesetze.
Einziger Paragraph. Die Gleichheit vor dem Gesetz schließt das Recht ein, in öffentliche Ämter eingesetzt zu werden nach Maßgabe der Befähigung oder der geleisteten Dienste und unter Wegfall jeglicher Vorrechte aus Geburt, Adel, Adelstitel, Geschlecht oder sozialer Stellung mit Ausnahme der Unterschiede, die sich bei der Frau aus deren Natur und aus dem Wohle der Familie ergeben und bei den Ämtern oder Berechtigungen der Bürger durch die Verschiedenheit der Umstände oder durch die Natur der Sache geboten sind.
Art. 6. Es obliegt dem Staat: 1. die moralische Einheit zu fördern und die rechtliche Ordnung der Nation zu festigen, indem er die Rechte und Garantien bestimmt und durchsetzt in Bezug auf die Natur und das Gesetz zu Gunsten der Einzelpersonen, der Familien, der lokalen Selbstverwaltungen und der allgemeinen und wirtschaftlichen Korporationen vorgeschrieben sind; 2. alle sozialen Tätigkeiten zu koordinieren, anzuregen und zu leiten, wobei eine gerechte Übereinstimmung der Interessen innerhalb der legitimen Unterordnung des Einzelnen unter die Gesamtheit in den Vordergrund zu stellen ist; 3. für die Besserung der Lebensbedingungen der am meisten benachteiligten Gesellschaftsklassen zu sorgen und zu verhindern, daß diese unter das Existenzminimum sinken, das der Menschlichkeit genügt.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 6 Ziffer 1 folgende Fassung: "1. die Einheit zu fördern und die rechtliche Ordnung der Nation zu festigen, indem er die Rechte und Garantien bestimmt und durchgesetzt, die durch die Moral, die Gerechtigkeit oder durch das Gesetz zu Gunsten der Einzelpersonen, der Familien, der lokalen Selbstverwaltungen und der anderen kollektiven Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechtes vorgeschrieben sind;"
Titel II. - Von den Bürgern
Art. 7. Das bürgerliche Gesetz bestimmt, auf welche Weise die Eigenschaft eines portugiesischen Bürgers erworben und verloren wird. Dieser genießt die in der Verfassung bezeichneten Rechte und Garantien vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgeschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Eingebürgerten.
Einziger Paragraph. Die gleichen Rechte und Garantien genießen die in Portugal wohnhaften Ausländer, falls das Gesetz nicht das Gegenteil vorschreibt. Ausgenommen sind die politischen Rechte und die öffentlichen Rechte, die sich aus einem Amt gegenüber dem Staat ergeben, wobei jedoch hinsichtlich der letzteren die Gegenseitigkeit der den portugiesischen Untertanen durch andere Staaten gewährten Vorteile zu beachten ist.
Art. 8. Rechte und persönliche Garantien der portugiesischen Staatsbürger sind: 1. das Recht auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit; 2. das Recht des guten Namens und Ansehens; 3. die Freiheit und Unverletzlichkeit der religiösen Glaubensbekenntnisse und -übungen. Niemand kann ihretwegen verfolgt, eines Rechtes beraubt oder irgendeiner Verpflichtung oder Bürgerpflicht entbunden werden. Niemand ist verpflichtet, über die Religion, die er ausübt, Auskunft zu erteilen, es sei denn in den vom Gesetz angeordneten statistischen Erhebungen; 4. die Freiheit der Meinungsäußerung in irgendeiner Weise; 5. die Freiheit der Lehre; 6. die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Postgeheimnisses im Rahmen der vom Gesetz festzulegenden Bestimmungen; 7. die Freiheit der Berufswahl oder Wahl der Arbeits-, Industrie- oder Handelsart mit Ausnahme der vom Gemeinwohl geforderten Einschränkungen und der Alleinrechte, die nur der Staat und die Verwaltungskörper im Rahmen der Gesetzesvorschriften gewähren können, wenn dies anerkannterweise dem öffentlichen Nutzen dient; 8. daß er nicht seiner persönlichen Freiheit beraubt noch ohne Grund verhaftet werden kann, ausgenommen in den in §§ 3 und 4 genannten Fällen; 9. daß er nicht strafrechtlich verurteilt werden kann, es sei denn auf Grund eines früheren Gesetzes, das die Tat oder Unterlassung für strafbar erklärt; 10. daß es eine gerichtliche Voruntersuchung gibt, bei der dem Angeklagten vor und nach der Anklageerhebung und für die Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen die notwendigen Garantien der Verteidigung gegeben werden; 11. daß er keinen dauernden Leibesstrafen ausgesetzt wird, auch nicht der Todesstrafe außer im Falle eines Krieges mit einem fremden Lande, in welchem die Todesstrafe auf dem Kriegsschauplatz verhängt werden darf; 12, es gibt keine Konfiszierung des Besitzes noch die Übertragung irgendeiner Strafe von der Person des Delinquenten; 13. es gibt keine Gefängnisstrafen wegen Nichtbezahlung von Gerichtskosten oder Steuermarken; 14. die Versammlungs- und Vereinsfreiheit; 15. das Recht auf Besitz und seine Übertragung zu Lebzeiten oder im Todesfälle unter den vom Bürgerlichen Gesetz festgelegten Bestimmungen; 16. es sind keine Steuern zu bezahlen, die nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung festgesetzt wurden; 17. das Recht auf Wiedergutmachung jeder tatsächlichen Verletzung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes, wobei dieses, wenn es sich um Verletzungen auf sittlicher Ebene handelt, eine Wiedergutmachung in Geld vorschreiben kann; 18. das Vorstellungs- oder Petitionsrecht, das Beschwerde- oder Klagerecht bei den Organen der Staatsgewalt oder irgendwelchen Behörden zur Verteidigung ihrer Interessen oder des Allgemeininteresses; 19. das Recht auf Widerstand gegen irgendwelche Befehle, die die Induvidualgarantien verletzen, es sei denn, daß diese gesetzlich außer Kraft gesetzt wurden, sowie das Recht auf gewaltsamen Widerstand gegen privaten Angriff in den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die öffentliche Gewalt in Anspruch zu nehmen; 20. das Recht auf Revision der Strafurteile, wobei das Recht auf Wiedergumachung der Verluste und Schäden durch den Staatsfiskus mittels eines vom Gesetz geregelten Verfahrens dem Angeklagten oder seinen Erben gewährleistet ist. § 1. Die Aufführung dieser Rechte, Freiheiten und Garantien schließt nicht irgendwelche andere in der Verfassung oder den Gesetzen enthaltene aus, wobei vorausgesetzt wird, daß die Bürger sich ihrer bedienen, ohne die Rechte von Dritten noch die Interessen der Gesellschaft oder die Grundsätze der Moral zu verletzen. § 2. Sondergesetze werden die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Lehre, der Versammlung und Vereinigung regeln, wobei sie im Hinblick auf die erste vorsorglich oder unterdrückend die Perversion der öffentlichen Meinung in ihrer Funktion einer sozialen Kraft verhindern und die moralische Integrität der Bürger sicherstellen sollen, denen das Recht zugesichert wird, unentgeltlich eine Richtigstellung oder Verteidigung in der periodischen Veröffentlichung erscheinen zu lassen, in der sie beleidigt oder verleumdet wurden, unbeschadet irgendwelcher anderer Verantwortung oder im Gesetz vorgesehener Verfahren. § 3. Eine Verhaftung ohne Grund ist statthaft bei frischer Tat und bei folgenden vollendeten, vereitelten oder versuchten Verbrechen: bei Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates; Fälschung von Geld, Banknoten und Titeln der öffentlichen Beschul; willentlichen Totschlag; häuslichem Diebstahl oder Raub; Diebstahl, Betrug oder Vertrauensmißbrauch im Rückfalle; betrügerischen Bankrott; Brandstiftung; Herstellung, Aufbewahrung oder Verwendung von Explosiv-Bomben und anderen ähnlichen Werkzeugen. § 4. Außer in den im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Fällen kann Gefängnis in einer öffentlichen Gefängnisanstalt oder Haft in einer Privatwohnung oder in einer Anstalt für Geisteskranke nur auf Grund eines schriftlichen Befehls seitens der zuständigen Behörde erfolgen. Sie darf nicht aufrechterhalten werden, wenn der Beschuldigte, soweit das Gesetz dies zuläßt, eine entsprechende Kaution oder Aufenthaltsbeschränkung anbietet. Gegen den Mißbrauch kann man sich des außerordentlichen Befehls des habeas corpus unter den im Sondergesetz festgelegten Bedingungen bedienen.
Art. 9. Jedem Angestellten des Staates, der Verwaltungskörper und -korporativen oder von Gesellschaften, die mit ihm oder ihnen einen Vertrag haben, ist das Recht auf seine Stelle für die Zeit gewährleistet, in der er Militärdienst zu leisten verpflichtet ist.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Artikel 9 folgende Fassung: "Art. 9. Jedem Angestellten des Staates, der Verwaltungskörper und der für Zwecke der öffentlichen Verwaltung tätigen Kollegien oder von Gesellschaften, die mit ihm oder ihnen einen Vertrag haben, ist das Recht auf seine Stelle für die Zeit gewährleistet, in der er Militärdienst zu leisten verpflichtet ist."
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Wortlaut des bisherigen Artikels 27 an dieser Stelle eingefügt: "Art. 9a. Der Staat verleiht Ehrenauszeichnungen oder Anerkennungen an jene Bürger, die sich durch ihre persönlichen Verdienste oder zivilen oder militärischen Handlungen besonders hervorgetan haben, sowie an Ausländer aus Gründen internationaler Zweckmäßigkeit die vom Gesetz dafür vorgesehenen Orden, Ehrenzeichen, Medaillen oder Diplome."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 9a zum Artikel 10.
Art. 10. Es ist den Organen der Staatsgewalt verboten, gemeinsam oder getrennt die Verfassung außer Kraft zu setzen oder die darin aufgeführten Rechte zu beschränken, ausgenommen in den von der Verfassung selbst vorgesehenen Fällen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 10 zum Artikel 11.
Titel III. - Von der Familie
Art. 11. Der Staat sichert die Gründung und Verteidigung der Familie als Quelle des Fortbestehens und der Entwicklung der Rasse als ersten Pfeiler der Erziehung, der Disziplin und der sozialen Harmonie und der politischen und verwaltungsmäßigen Ordnung durch ihren Zusammenschluß und ihre Vertretung im Gemeinde- und Stadtrat.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 11 folgende Fassung: "Art. 11. Der Staat sichert die Gründung und Verteidigung der Familie als Quelle des Fortbestehens und der Entwicklung der Rasse als ersten Pfeiler der Erziehung, der Disziplin und der sozialen Harmonie und als Grundlage der politischen und verwaltungsmäßigen Ordnung durch ihren Zusammenschluß und ihre Vertretung im Gemeinde- und Stadtrat."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 11 zum Artikel 12.
Art. 12. Die Familiengründung beruht auf: 1. der Heirat und legitimen Abstammung; 2. der Gleichheit der Rechte und Pflichten der beiden Ehegatten in bezug auf den Unterhalt und die Erziehung der ehelichen Kinder; 3. dem Registerzwang von Heirat und Geburt der Kinder.
§ 1. Das bürgerliche Recht legt die Normen für die Person und Güter der Ehegatten, für die väterliche Verfügungsgewalt und ihren Ersatz, die Erbfolge in gerader oder seitlicher Linie und für das Anrecht auf Alimente fest.
§ 2. Den legitimen Kindern wird die Gesamtheit der von der Ordnung und Festigkeit der Familie geforderten Rechte gewährt. Den unehelichen, adoptionsfähigen Kindern einschließlich der Ungeborenen werden die ihrer Lage angemessenen Rechte zuerkannt, insbesondere das der Alimente auf Grund von Nachforschungen über die Personen, die zu ihrer Zahlung verpflichtet sind.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 12 zum Artikel 13.
Art. 13. Im Hinblick auf die Verteidigung der Familie ist es Aufgabe des Staates und der öffentlichen Behörden: 1. die Errichtung von unabhängigen Wohnungen unter hygienischen Verhältnissen und die Ehegründung zu fördern; 2. die Mutterschaft zu schützen; 3. die Steuern im Einvernehmen mit den legitimen Belastungen der Familie festzusetzen und für die Einführung des Familienlohnes zu sorgen; 4. den Eltern die Erfüllung ihrer Pflichten zur Unterrichtung und Erziehung der Kinder zu erleichtern, indem man mit ihnen zusammenarbeitet durch öffentliche Unterrichts- oder Besserungsanstalten oder indem man den gleichen Zwecken dienende private Einrichtungen fördert; 5. alle Maßnahmen zu treffen, die einer Verderbnis der Sitten entgegenwirken.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 13 zum Artikel 14.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Wortlaut des bisherigen Artikels 28 an dieser Stelle eingefügt: "Art. 13a. Die Eintragung der Bürger in das Zivilstandsregister gehört zur Zuständigkeit des Staates."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 13a zum Artikel 15.
Titel IV. - Von den wirtschaftlichen Korporativverbänden
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Titel IV. folgende Überschrift: "Titel IV. - Von den Korporativorganen"
Art. 14. Der Staat hat alle sittlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Korporativen und alle entsprechenden Organisationen zu genehmigen sowie deren Bildung zu fördern und zu unterstützen.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung: "Art. 14. Es obliegt dem Staat, es sei denn, daß gegenteilige Gesetzesvorschriften vorliegen, alle korporativen, sittlichen, kulturellen oder wirtschaftlichen Körperschaften zu genehmigen sowie deren Bildung zu fördern und zu unterstützen."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 14 zum Artikel 16.
Art. 15. Die Korporationen, Assoziationen und Organisationen auf die sich der vorhergehende Paragraph bezog, richten sich hauptsächlich auf Ziele der Wissenschaft und Literatur, der Kunst oder der Leibeserziehung; der Fürsorge, Unterstützung oder Wohlfahrt; der technischen Weiterbildung oder gemeinschaftlicher Interessen und durch die Regeln für die Bildung und Ausführung deren Aufgaben werden durch besondere Normen festgelegt.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung: "Art. 15. Die korporativen Körperschaften, auf die sich der vorhergehende Paragraph bezog, richten sich hauptsächlich auf Ziele der Wissenschaft und Literatur, der Kunst oder der Leibeserziehung; der Fürsorge, Unterstützung oder Wohlfahrt; der technischen Weiterbildung oder gemeinschaftlicher Interessen. Einziger §. Bildung und Aufgaben dieser Körperschaften werden durch besondere Normen festgelegt."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 15 zum Artikel 17.
Art. 16. Den entsprechenden Korporationen, Assoziationen und Organisationen können nach den vom Gesetz zu bestimmenden Normen in Portugal wohnhafte Ausländer angehören; es ist diesen jedoch nicht erlaubt, an der Ausübung der diesen Organisationen erteilten politischen Rechte teilzunehmen.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 16 folgende Fassung: "Art. 16. Die in Portugal wohnhaften Ausländer können den Körperschaften nach den vom Gesetz zu bestimmenden Normen angehören; es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, auf die Ausübung der diesen Körperschaften erteilten politischen Rechte Einfluß zu nehmen."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 16 zum Artikel 18.
Titel V. - Von der Familie, den Korporativen und den Behörden als politische Elemente
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Titel V. folgende Überschrift: "Titel V. - Von der Familie, den korporativen Körperschaften und den Behörden als politische Elemente"
Art. 17. Das Gemeinderats- bzw. Stadtbezirkswahlrecht steht ausschließlich den Familien zu.
Einziger §. Dieses Recht wird jeweils vom Familienoberhaupt ausgeübt.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 17 zum Artikel 19.
Art. 18. In den allgemeinen und wirtschaftlichen Korporationen sind organisch alle Bereich der Nation vertreten uns sie haben das Recht, an der Wahl der Gemeindevertretungen, der Provinzialvertretungen sowie an der Bildung der Korporativkammer teilzunehmen.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 18 folgende Fassung: "Art. 18. In den korporativen Körperschaften sind organisch alle Bereich der Nation vertreten uns sie haben das Recht, an der Wahl der Gemeindevertretungen, der Provinzialvertretungen sowie an der Bildung der Korporativkammer teilzunehmen."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 18 zum Artikel 20.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1936 erhielt der Artikel 20 folgende Fassung: "Art. 20. In den korporativen Körperschaften sind organisch alle Bereich der Nation vertreten uns sie haben das Recht, an der Wahl der Gemeindevertretungen, der Provinzialräte sowie an der Bildung der Korporativkammer teilzunehmen."
Art. 19. Bei der politischen Organisation des Staates nehmen die Gemeinderäte an der Wahl der Gemeindeversammlungen und diese an der Wahl der Provinzialversammlungen teil. In der Korporativkammer sind die örtlichen Behörden vertreten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 19 zum Artikel 21.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1936 erhielt der Artikel 21 folgende Fassung: "Art. 21. Bei der politischen Organisation des Staates nehmen die Gemeinderäte an der Wahl der Gemeindeversammlungen und diese an der Wahl der Provinzialräte teil. In der Korporativkammer sind die örtlichen Behörden vertreten."
Titel VI. - Von der öffentlichen Meinung
Art. 20. Die öffentliche Meinung ist ein Grundelement der Politik und Verwaltung des Landes. Es ist daher Aufgabe des Staates, sie gegen alle Faktoren zu verteidigen, die sie von der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der guten Verwaltung und dem Gemeinwohl ablenken.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 20 zum Artikel 22.
Art. 21. Die Presse hat eine öffentliche Aufgabe, so daß sie sich nicht weigern kann, halbamtliche Regierungsnoten in Angelegenheiten von nationalem Interesse zu veröffentlichen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 21 zum Artikel 23.
Titel VII. - Von der Polizei-, Verwaltungs- und Zivilordnung
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Titel VII. folgende Überschrift: "Titel VII. - Von der Verwaltungsordnung"
Art. 22. Die öffentlichen Beamten stehen im Dienste der Gemeinschaft und nicht irgendeiner Partei oder Organisation mit Privatinteressen und es obliegt ihnen, die Staatsgewalt zu achten und ihr Achtung zu verschaffen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 22 zum Artikel 24.
Art. 23. Der im vorhergehenden Artikel beschriebenen Ordnung unterstehen die Angestellten und Bediensteten der Lokalbehörden und der korporativen Verwaltungen und der Körperschaften zur wirtschaftlichen Koordination, welche Dienste von öffentlichem Interesse ausbeuten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 23 zum Artikel 25.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung: "Art. 25. Der im vorhergehenden Artikel beschriebenen Ordnung unterstehen die Angestellten und Bediensteten der Lokalbehörden, der zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung tätigen Kollegien und der Unternehmen, welche Dienste von öffentlichem Interesse ausbeuten."
Art. 24. Die vereinbarte Einstellung öffentlicher Dienste oder von Diensten, die den Interessen der Gemeinschaft dienen, hat die Entlassung der Schuldigen zur folge, abgesehen von anderen Verantwortlichkeiten, die das Gesetz vorsieht.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 24 zum Artikel 26.
Art. 25. Außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist die Akkumulation von Ämtern in den Lokalbehörden oder Staatsstellen oder aber die Akkumulation beider nicht erlaubt.
§ 1. Eine Regelung über die Unvereinbarkeit sowohl von öffentlichen Ämtern als auch dieser mit der Ausübung anderer Berufe wird durch ein besonderes Gesetz getroffen.
§ 2. Die Anhäufung von Posten in Privatunternehmungen wird als im Gegensatz zur öffentlichen Wirtschaft und Moral stehend bekämpft.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Artikel 25 wie folgt geändert: - der bisherige § 1 wurde zum Einzigen §. - der bisherige § 2 wurde zum Einzigen § des Artikels 40.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 25 zum Artikel 27.
Art. 26. Alle Bürger sind verpflichtet, dem Staat und den Lokalbehörden Mithilfe und Dienste in Übereinstimmung mit den Gesetzen zu leisten und je nach ihren Mitteln zu den öffentlichen Lasten beizutragen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 26 zum Artikel 28.
Art. 27. Der Staat verleiht Ehrenauszeichnungen oder Anerkennungen an jene Bürger, die sich durch ihre persönlichen Verdienste oder zivilen oder militärischen Handlungen besonders hervorgetan haben, sowie an Ausländer aus Gründen internationaler Zweckmäßigkeit die vom Gesetz dafür vorgesehenen Orden, Ehrenzeichen, Medaillen oder Diplome.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Artikel 27 zum Artikel 9a. und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
Art. 28. Die Eintragung der Bürger in das Zivilstandsregister gehört zur Zuständigkeit des Staates.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Artikel 28 zum Artikel 13a. und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
Titel VIII. - Von der Wirtschafts- und Sozialordnung
Art. 29. Die Wirtschaftsorganisation der Nation soll ein Maximum an Produktion und an sozial nützlichem Reichtum verwirklichen und ein Gemeinschaftsleben herbeiführen, aus dem Macht für den Staat und Gerechtigkeit unter den Bürgern hervorgehen.
Art. 30. Der Staat regelt die Wirtschaftsbeziehungen des Landes mit denjenigen anderer Nationen unter dem Prinzip einer angemessenen Zusammenarbeit, ohne dadurch jedoch die besonders von einigen zu erlangenden kommerziellen Vorteile oder die notwendige Verteidigung gegen Drohungen und Angriffe von außen in Frage zu stellen.
Art. 31. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, das Wirtschafts- und Sozialleben im Hinblick auf folgende Ziele zu koordinieren und zu regeln: 1. Das Gleichgewicht der Bevölkerung, der Berufe, der Arbeitsplätze, des Kapitals und der Arbeit herzustellen; 2. Verteidigung der Wirtschaft des Landes gegen schmarotzerhafte oder mit den höchsten Interessen des menschlichen Lebens unvereinbarliche landwirtschaftliche, industrielle oder kommerzielle Ausbeutung; 3. Erreichung des geringsten Preises und des höchsten Lohnes, die mit der gerechten Entlohnung der anderen Produktionsfaktoren vereinbar sind. Dieses Ziel sollte durch technische Vervollkommnung, Verbesserung der Dienstleistungen und des Kredits erreicht werden; 4. Verhinderung übertriebener Kapitalerträge. Es ist nicht zulässig, daß das Kapital seinen menschlichen und christlichen Bestimmungen entfremdet wird; 5. Steigerung der Bevölkerung in den einzelnen Landesteilen, Schutz der Emigranten und Regulierung der Emigration.
Art. 32. Der Staat begünstigt diejenigen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die bei einer relativen Kostengleichheit ertragreicher sind, ohne jedoch der Heimindustrie dadurch den ihr zustehenden sozialen Vorteil und den nötigen Schutz zu entziehen.
Art. 33. Der Staat kann auf direktem Wege nur dann in die Leitung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten eingreifen, wenn er sie finanzieren muß oder wenn dadurch soziale Vorteile erreicht werden, die größer sind als die ohne sein Eingreifen erreichten.
Einziger §: Ebenfalls unterliegen der im letzten Teil dieses Artikels vorgesehenen Bestimmung die Staatsbetriebe, die auf Ertrag ausgerichtet sind, selbst wenn sie im Regime des freien Wettbewerbs arbeiten.
Art. 34. Der Staat fördert die Bildung und Entwicklung einer korporativen Nationalwirtschaft und wacht darüber, daß ihre Elemente nicht dazu neigen, einen regellosen Wettbewerb einzuführen, der den gerechten Zielen der Gesellschaft und ihrer selbst widerspricht, sondern untereinander als Glieder der gleichen Gemeinschaft zusammenarbeiten.
Art. 35. Das Eigentum, das Kapital und die Arbeit haben eine soziale Aufgabe innerhalb der Ordnung wirtschaftlicher Zusammenarbeit und Solidarität, wobei das Gesetz ihre Anwendung oder Nutzung im Einvernehmen mit den Zwecken der Gemeinschaft bestimmen kann.
Art. 36. Sowohl die einfache wie auch die qualifizierte und technische Arbeit können dem Unternehmen je nach den gegebenen Umständen angegliedert werden.
Art. 37. Die wirtschaftlichen Korporationen, die vom Staat gebilligt wurden, können Kollektivarbeitsverträge abschließen, die ohne deren Zustimmung oder ihre Vermittlung null und nichtig sind.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 37 folgende Fassung: "Art. 37. Nur korporative Körperschaften wirtschaftlicher Natur, die vom Staat gebilligt wurden, können im Rahmen der Gesetze Kollektivarbeitsverträge abschließen, die ohne deren Vermittlung null und nichtig werden."
Art. 38. Die, kollektive Arbeitsverträge betreffenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit besonderer Gerichte.
Art. 39. In den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Kapital und Arbeit ist die Unterbrechung der Tätigkeit durch eine der Parteien zwecks Durchsetzung ihrer eigenen Interessen unstatthaft.
Art. 40. Der Schutz der Moral, der Gesundheit, der Ernährung und der öffentlichen Hygiene ist Recht und Pflicht des Staates.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde dem Artikel 40 folgender Einziger Paragraph (vorher § 2 des Art. 25): "Einziger §. Die Anhäufung von Posten in Privatunternehmungen wird als im Gegensatz zur öffentlichen Wirtschaft und Moral stehend bekämpft."
Art. 41. Der Staat fördert und begünstigt die Einrichtungen, die der Solidarität, der Vorsorge, der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung dienen.
Titel IX. - Von der Erziehung, dem Unterricht und der Kultur des Landes
Art. 42. Erziehung und Unterricht sind obligatorisch und fallen in den Aufgabenbereich der Familie in Zusammenarbeit mit den offiziellen und privaten Unterrichtsanstalten.
Art. 43. Der Staat unterhält Volksschulen, Aufbauschulen, Mittel- und Oberschulen und Institute der hohen Kultur.
§ 1. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und kann zu Hause, in Privatschulen oder in offiziellen Schulen erteilt werden.
§ 2. Kunst und Wissenschaft werden in ihrer Entwicklung, ihrem Unterricht und in ihrer Propaganda gefördert und unterstützt, solange sie die Verfassung, die Hierarchie und koordinierende Tätigkeit des Staates achten.
§ 3. Der vom Staat erteilte Unterricht wird unabhängig vom religiösen Glauben oder anderen Weltanschauungen gegeben und zielt neben einer körperlichen Ertüchtigung und der Vervollkommnung der intellektuellen Fähigkeiten auf die Bildung des Charakters, des beruflichen Wertes und aller sittlichen und bürgerlichen Tugenden ab.
§ 4. Religionsunterricht in Privatschulen bedarf keiner besonderen Erlaubnis.
Durch Gesetz vom 23. Mai 1935 erhielt der § 3 des Artikels 43 folgende Fassung: "§ 3. Der vom Staat erteilte Unterricht zielt neben einer körperlichen Ertüchtigung und der Vervollkommnung der intellektuellen Fähigkeiten auf die Bildung des Charakters, des beruflichen Wertes und aller sittlichen und bürgerlichen Tugenden ab, wobei diese von den im Lande herkommenden Grundsätzen der christlichen Lehre und Moral geleitet werden."
Art. 44. Die Errichtung von Privatschulen parallel zu den staatlichen Schulen ist frei, jedoch unterstehen sie der Oberaufsicht des Staates und können von diesem unterstützt oder offiziell anerkannt werden, um Diplome ausstellen zu können, wenn ihre Lehrprogramme und die Qualität des betreffenden Lehrpersonals nicht schlechter als die ähnlicher offizieller Unterrichtsanstalten sind.
Titel X. - Von den Beziehungen des Staates zur Katholischen Kirche und anderer Kulte
Art. 45. Die öffentliche oder private Ausübung aller Religionen ist frei; diesen steht es frei, sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften ihrer Hierarchie und Lehre zu organisieren und auf diese Weise Vereinigungen oder Organisationen zu gründen, denen der Staat bürgerliche Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit zuerkennt.
Einziger §. Ausgenommen sind Kulthandlungen, die mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der menschlichen Person und mit den guten Sitten unvereinbar sind.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung: "Art. 45. Die öffentliche oder private Ausübung aller Religionen ist frei; sie können sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften ihrer Hierarchie und Lehre frei organisieren und auf diese Weise Vereinigungen oder Organisationen bilden, denen der Staat bürgerliche Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit zuerkennt. Einziger §. Ausgenommen sind Kulthandlungen, die mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der menschlichen Person und mit den guten Sitten unvereinbar sind."
Art. 46. Unbeschadet dessen, was durch die Konkordate im Bereich des Patronates vorgeschrieben ist, hält der Staat an der Trennungsordnung in Bezug auf die katholische Kirche und irgendeine andere Religions- oder Kultgemeinschaft auf portugiesischem Boden und an den diplomatischen Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal bei wechselseitiger Vertretung fest. Art. 47. Keine Kirche, kein Gebäude oder Nebengebäude und kein Kultgegenstand irgendeiner Religion kann vom Staat einer anderen Bestimmung zugeführt werden.
Art. 48. Die öffentlichen Friedhöfe haben weltlichen Charakter, so daß die Amtsdiener irgendeiner Religion dort die entsprechenden Riten vornehmen können.
Titel XI. - Vom öffentlichen und privaten Staatsbesitz
Art. 49. Öffentlicher Staatsbesitz sind: 1. Erzlager, medizinische Mineralquellen und andere Bodenschätze; 2. die Seegewässer mit ihren Ufern; 3. die Seen, Teiche und schiff- oder flößbaren Wasserläufe mit den entsprechenden Betten oder Gründen sowie jene, die durch ein besonderes Dekret als von öffentlichem Nutzen zur Erzeugung staatlicher oder regionaler Energie oder zur Bewässerung anerkannt wurden; 4. die vom Staat ausgehobenen Gräben; 5. jene Luftschichten des Landesgebietes, die sich oberhalb einer vom Gesetz zu Gunsten des Grundbesitzers zu bestimmenden Grenze befinden; 6. jegliche Eisenbahnlinien von öffentlichem Interesse, Straßen und öffentliche Wege; 7. die der militärischen Landesverteidigung vorbehaltenen Landesteile; 8. irgendwelche andere Güter, die von Rechts wegen unter die Regelung des öffentlichen Staatsbesitzes fallen.
§ 1. Die Verfügungsgewalt des Staates über die Güter aus dem öffentlichen Staatsbesitz und deren Nutzung durch die Staatsbürger werden durch das Gesetz und die von Portugal abgeschlossenen internationalen Abkommen geregelt, wobei dem Staat jeweils die früheren und Privatpersonen die erworbenen Rechte zugesichert werden. Diese letzteren können jedoch gegen eine angemessene Entschädigung enteignet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse steht.
§ 2. Von den unter Nr. I genannten Schätzen sind ausdrücklich Felsen, die gewöhnlichen Böden und die üblicherweise im Bauwesen verwendeten Materialien ausgenommen.
§ 3. Der Staat nimmt die Begrenzung jener Grundstücke vor, die Privatbesitz sind und an den öffentlichen Staatsbesitz stoßen.
Art. 50. Die Verwaltung des öffentlichen Staatsbesitzes obliegt auf dem Kontinent und den dazugehörigen Inseln dem Finanzministerium, es sei denn, daß ausdrücklich eine andere Verfügung getroffen wurde.
Art. 51. Nicht veräußert werden können irgendwelche Güter oder Rechte des Staates, die seinem Ansehen oder höheren nationalen Interessen dienen.
Art. 52. Unter Staatsschutz stehen künstlerische, historische und natürliche Denkmäler sowie offiziell als solche anerkannte Kunstgegenstände; ihre Veräußerung an Ausländer ist verboten.
Titel XII. - Von der Staatsverteidigung
Art. 53. Der Staat garantiert das Bestehen und Ansehen der militärischen Einrichtungen zu Lande und zu Wasser, wie sie von den höchsten Zielen der Verteidigung der nationalen Integrität und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Friedens gefordert werden.
Einziger §. Innerhalb des ganzen Hoheitsgebietes gibt es nur eine einzige, einheitliche Militärorganisation.
Art. 54. Es besteht allgemeine Militärdienstpflicht. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise sie zu leisten ist.
Art. 55. Das Gesetz bestimmt über die allgemeine Organisation der Nation in Kriegszeiten unter dem Grundsatz der bewaffneten Nation.
Art. 56. Der Staat fördert, schützt und unterstützt die zivilen Einrichtungen, deren Ziel es ist, die Jugend zu schulen, zur Ordnung zu erziehen und sie auf die Erfüllung ihrer militärischen und patriotischen Pflichten vorzubereiten.
Art. 57. Kein Bürger kann eine Stelle bei den staatlichen oder lokalen Behörden beibehalten oder erlangen, ohne seinen vom Gesetz festgelegten militärischen Pflichten nachgekommen zu sein.
Art. 58. Bei Invalidität, die während des Militärdienstes in Verteidigung des Vaterlandes oder der Ordnung erworben wurde, sichert der Staat Schutz und eine Rente zu. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen der Gefallenen.
Titel XIII. - Von den gemeinnützigen Administrationen
Art. 59. Alle Unternehmungen, die auf die Verwendung und Ausbeutung der Bestandteil des öffentlichen Eigentums bildenden Sachen gerichtet sind, werden als im Gemeininteresse liegend betrachtet und sind in Bezug auf Verwaltung, Wettbewerb, Aufsicht oder Kontrolle des Staates entsprechend den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit besonderen Ordnungen unterworfen.
Art. 60. Einheitlichen Regelungen unterliegen, unbeschadet der jeweiligen Besonderheiten in zweitrangigen Fragen: 1. die Errichtung oder Umänderung von Land-, Fluß-, See- oder Luftverbindungen, gleichgültig welcher Art oder welchen Zwecks; 2. der Bau von Anlagen zur Nutzung von Wasserkräften oder Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie sowie die Errichtung von Übertragungs-, Versorgungs- und Verteilernetzen derselben und der Bau von landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen; 3. die Ausbeutung dieser Verbindungen, Anlagen und Netze durch die öffentlichen Dienste.
Art. 61. Der Staat fördert die Durchführung der im vorangehenden Artikel genannten öffentlichen Verbesserungen, besonders aber Entwicklung und Ausbau der nationalen Handelsmarine im Hinblick auf die Verbindung mit den überseeischen Herrschaftsgebieten und den Ländern, in denen zahlreiche Portugiesen leben.
Art. 62. Die Betriebstarife der konzessionierten öffentlichen Dienste unterliegen der Regelung und Kontrolle des Staates.
Titel XIV. - Von den Finanzen des Staates
Art. 63. Der allgemeine Staatshaushalt für den Kontinent und die dazugehörigen Inseln ist einheitlich und umfaßt die Gesamtheit der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben einschließlich der autonomen Betriebe, über welche zusätzlich Sondererklärungen veröffentlicht werden können.
Einziger §. Jede Kolonialverwaltung stellt ihren Haushalt entsprechend dem Prinzip dieses Artikels auf.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Einzige § des Artikels 63 aufgehoben.
Art. 64. Der allgemeine Staatshaushalt wird jährlich aufgestellt und durch die Regierung im Einvernehmen mit den in Kraft stehenden Gesetzesbestimmungen und im besonderen mit dem unter Nr. 4 des Artikels 91 vorgesehenen Ermächtigungsgesetz ausgeführt.
Art. 65. Die den gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entsprechenden oder ihrer Natur- oder Zweckbestimmung nach ständigen Aufgaben des Staates einschließlich der Zins- und Amortisationslasten der öffentlichen Schuld müssen als Grundlage zur Festsetzung der Steuern und anderer Staatseinnahmen genommen werden.
Art. 66. Der Staatshaushalt muß die unerläßlichen Quellen zur Deckung der Gesamtausgaben aufzeigen.
Art. 67. Mit den bekannten Ausnahmen dürfen Anleihen nur zu außerordentlicher Verwendung für wirtschaftliche Hilfe, unerläßliche Vermehrung des Nationalvermögens oder gebieterische Erfordernisse der Verteidigung und des öffentlichen Wohles aufgenommen werden.
Einziger §. Mittels der fluktuierenden Schuld können jedoch die notwendigen Zuschüsse erlangt werden in Form von Einnahmen der laufenden Verwaltungsperiode, an deren Ende die Begleichung erfolgt oder der Staatsschatz ermächtigt sein muß, sie aus seinen Kassen zu zahlen.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 67 (ohne Änderung des Einzigen §) folgende Fassung: "Art. 67. Der Staat kann Anleihen nur zu außerordentlicher Verwendung für wirtschaftliche Hilfe, Amortisation anderer Anleihen, unerläßliche Vermehrung des Nationalvermögens oder gebieterische Erfordernisse der Verteidigung und des öffentlichen Wohles aufnehmen."
Art. 68. Der Staat kann weder Kapital noch Zins der aufgenommenen öffentlichen Schuld zum Nachteil der Wertpapierinhaber vermindern, doch kann er sie nach Rechtsgrundsätzen konvertieren.
Art. 69. Die durch Einlagen in den Staatskassen oder in den ihm gehörenden Kreditanstalten bestehenden Schulden können nicht Objekt einer Zwangskonsolidierung sein.
Art. 70. Allgemeine Richtlinien werden vom Gesetz festgelegt: 1. für die Steuern; 2. für die von den öffentlichen Diensten zu erhebenden Gebühren; 3. für Verwaltung und Betrieb der staatlichen Güter und Unternehmen.
§ 1. In Steuerangelegenheiten bestimmt das Gesetz: die Fälligkeit, den Steuersatz, die stattfindenden Befreiungen, die Einspruchserhebung und die zugelassenen Rechtsbehelfe zugunsten des Steuerzahlers.
§ 2. Die Erhebung von Steuern auf unbestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Zeit, die eine Geschäftsführungsperiode übersteigt, unterliegt der Ermächtigung durch die Nationalversammlung.
Teil II. - Von der Politischen Organisation des Staates
Titel I. - Von der Souveränität
Art. 71. Die Souveränität beruht auf der Nation. Ihre ausführenden Organe sind der Staatschef, die Nationalversammlung und die Gerichte.
Titel II. - Vom Staatschef
Kapitel I. Von der Wahl des Präsidenten der Republik und seinen Vorrechten
Art. 72. Der Staatschef ist der von der Nation gewählte Präsident der Republik.
§ 1. Der Präsident wird auf sieben Jahre gewählt.
§ 2. Die Wahl findet an dem Sonntag, der dem 60. Tag vor Ablauf jeder Präsidentschaftsperiode am nächsten liegt, durch direkte Abstimmung der wahlberechtigten Bürger statt.
§ 3. Die endgültige Ermittlung der Stimmen erfolgt durch den Obersten Gerichtshof, der den Bürger mit den meisten Stimmen zum Präsidenten ausruft.
Art. 73. Zum Präsidenten der Republik kann nur gewählt werden, wer portugiesischer Staatsbürger, älter als 35 Jahre ist, im vollen Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte steht und von jeher die portugiesische Staatsangehörigkeit besessen hat.
Einziger §. Wenn der Gewählte Mitglied der Nationalversammlung ist, verliert er sein Mandat.
Art. 74. Unwählbar für das Amt des Präsidenten der Republik sind die Verwandten der Könige von Portugal bis zum 6. Grad.
Art. 75. Der gewählte Präsident übernimmt sein Amt an dem Tage, an dem das Mandat seines Vorgängers erlischt und die Amtseinführung findet vor der Nationalversammlung statt, wobei folgende Eidesformel gebraucht wird: „Ich schwöre, ehrlich und treu die Verfassung der Republik zu erfüllen, die Gesetze zu achten, das allgemeine Wohl der Nation zu fördern und die Integrität und Unabhängigkeit des Portugiesischen Vaterlandes aufrechtzuerhalten und zu verteidigen."
Art. 76. Der Präsident der Republik kann das Land nur mit Zustimmung der Nationalversammlung und der Regierung verlassen.
Einziger §. Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht mit voller Rechtsgültigkeit den Verlust des Amtes nach sich.
Art. 77. Der Präsident der Republik erhält Bezüge, die vor seiner Wahl festgesetzt werden, und kann zwei Staatsbesitztümer als Präsidialamt und als Wohnsitz für sich und seine Familienangehörigen wählen.
Art. 78. Der Präsident der Republik ist unmittelbar und ausschließlich vor der Nation verantwortlich für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen, wobei seine Amtstätigkeit und Amtszeit von irgendwelchen Abstimmungen der Nationalversammlung unabhängig sind.
Einziger §. Für Vergehen, die nichts mit seiner Amtstätigkeit zu tun haben, ist der Präsident erst nach Ablauf seines Mandats verantwortlich.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Einzige § des Artikels 67 folgende Fassung: "Einziger §. Für Vergehen, die nichts mit seiner Amtstätigkeit zu tun haben, ist der Präsident den gewöhnlichen Gerichten verantwortlich, jedoch erst nach Ablauf seines Mandates."
Art. 79. Der Präsident der Republik kann in einer an die Nation gerichteten Botschaft, die im Regierungsanzeiger („Diário do Governo") veröffentlicht wird, auf sein Amt verzichten.
Art. 80. Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik durch Tod, Verzicht, ständige physische Unfähigkeit des Präsidenten oder Abwesenheit im Ausland ohne Zustimmung der Nationalversammlung und der Regierung, wird der neue Präsident binnen einer Frist von höchstens 60 Tagen gewählt.
§ 1. Die ständige physische Unfähigkeit des Präsidenten der Republik muß durch den Staatsrat anerkannt werden, der zu diesem Zweck vom Ministerpräsidenten einberufen wird. Gelangt der Staatsrat zu dieser Bestätigung, so veröffentlicht er im Regierungsanzeiger eine Erklärung darüber, daß das Amt des Präsidenten der Republik vakant ist.
§ 2. Solange die in diesem Artikel vorgesehene Wahl nicht stattfindet oder aus irgendwelchen Gründen eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung seiner Amtspflichten durch den Präsidenten der Republik vorliegt, übernimmt die Regierung, neben ihren sonstigen Amtspflichten die Befugnisse des Staatschefs.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der § 2 des Artikels 80 folgende Fassung: "§ 2. Solange die in diesem Artikel vorgesehene Wahl nicht stattfindet oder aus irgendwelchen Gründen eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung seiner Amtspflichten durch den Präsidenten der Republik vorliegt, übernimmt der Ministerpräsident die Befugnisse des Staatschefs neben denen seines eigenen Amtes."
Kapitel II. Von den Befugnissen des Präsidenten der Republik
Art. 81. Dem Präsidenten der Republik obliegt: 1. die Ernennung des Ministerpräsidenten und der Minister aus der Reihe der portugiesischen Staatsbürger und ihre Abberufung; 2. Botschaften an die Nationalversammlung zu Händen des Präsidenten derselben zu richten, der sie in der ersten auf ihren Empfang folgenden Sitzung verlesen muß; 3. in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz die Festsetzung des Wahldatums für die Allgemein- oder Zusatzwahlen der Abgeordneten; 4. Übergabe von verfassungsgebenden Befugnissen an die Nationalversammlung und Vorlage der Verfassungsänderungen bezüglich der Legislativgewalt oder ihrer Organe nach Art. 138, Nr. 1 und 2 zur Volksabstimmung; 5. in Fällen dringender öffentlicher Notwendigkeiten die Einberufung der Nationalversammlung zur Beratung bestimmter Angelegenheiten und Aufschub ihrer Sitzungen, ohne dadurch jedoch die für jedes Jahr vorgesehene Dauer der Sitzungsperiode in Frage zu stellen; 6. Auflösung der Nationalversammlung, wenn die höchsten Interessen der Nation dies erfordern; 7. die Nation zu vertreten und die Außenpolitik des Staates zu leiten, internationale Abmachungen zu treffen, Friedens- und Bündnis-, Schieds- und Handelsverträge zu schließen und sie der Nationalversammlung zur Billigung vorzulegen; 8. Begnadigung und Strafumwandlung. Begnadigung kann erst gewährt werden, wenn die Hälfte der Strafe verbüßt ist; 9. die Gesetze und Resolutionen der Nationalversammlung zu verkünden und bekannt zu machen, und die Dekrete, Verordnungen und Instruktionen zu deren Durchführung auf Vorschlag der Regierung zu erlassen.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielten die Ziffern 2, 7 und 9 des Artikels 81 folgende Fassung: "2. in feierlicher Weise die erste Legislativsession jeder Legislaturperiode zu eröffnen und Botschaften an die Nationalversammlung zu Händen des Präsidenten derselben zu richten, der sie in der ersten auf ihren Empfang folgenden Sitzung verlesen muß;" "7. die Nation zu vertreten und die Außenpolitik des Staates zu leiten, internationale Abmachungen zu treffen, Friedens- und Bündnis-, Schieds- und Handelsverträge zu schließen und sie durch Vermittlung der Regierung der Nationalversammlung zur Billigung vorzulegen;" "9. die Gesetze und Resolutionen der Nationalversammlung, sowie die Dekrete mit Gesetzeskraft und die Verwaltungsdekrete zu verkünden und bekannt zu geben und alle Individualdekrete zu unterzeichnen, wenn sie gültig sein sollen."
Art. 82. Die Akte des Präsidenten der Republik müssen vom von einen oder mehreren zuständigen Ministern oder von der gesamten Regierung gegengezeichnet werden; ohne diese Gegenzeichnung bestehen sie im juristischen Sinne nicht.
Einziger §. Keiner Gegenzeichnung bedürfen: 1. die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten; 2. die Botschaften an die Nationalversammlung; 3. die Mitteilung der Amtsniederlegung.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung: "Art. 82. Die Akte des Präsidenten der Republik müssen vom Ministerpräsidenten und dem zuständigen oder den zuständigen Ministern gegengezeichnet werden; ohne diese Gegenzeichnung bestehen sie im juristischen Sinne nicht. Einziger §. Keiner Gegenzeichnung bedürfen: 1. die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten; 2. die Botschaften an die Nationalversammlung; 3. die Mitteilung der Amtsniederlegung.“
Kapitel III. Vom Staatsrat
Art. 83. Neben dem Präsidenten der Republik amtiert der Staatsrat, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Ministerpräsidenten, 2. dem Präsidenten der Nationalversammlung, 3. dem Präsidenten der Korporativkammer, 4. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, 5. dem Generalstaatsanwalt der Republik, 6. fünf Männern des öffentlichen Lebens von hoher Urteilsfähigkeit, die vom Staatschef auf Lebenszeit ernannt werden.
Art. 84. Der Staatsrat wird vom Präsidenten der Republik vor Ausübung der in Nr. 4, 5 und 6 des Artikels 81 und in dem einzigen § des Art. 87 erwähnten Befugnisse und bei allen schweren Notlagen des Staates seine Meinung äußern sowie immer dann, wenn der Staatschef es für nötig hält und ihn dazu einberuft.
Titel III. - Von der Nationalversammlung
Kapitel I. Von der Zusammensetzung der Nationalversammlung
Art. 85. Die Nationalversammlung setzt sich aus neunzig Abgeordneten zusammen, die in Direktwahl von den wahlberechtigten Bürgern gewählt werden; ihr Mandat lautet auf vier Jahre.
§ 1. Ein besonderes Gesetz bestimmt über die Erfordernisse zur Wählbarkeit der Abgeordneten, die Organisation der Wahlkollegien und den Wahlvorgang.
§ 2. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Nationalversammlung und der Korporativkammer sein.
§ 3. Die in der Nationalversammlung auftretenden Vakanzen werden durch Zusatzwahlen aufgefüllt; ein solches Mandat endet mit der Legislaturperiode.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 wurde der Artikel 85 wie folgt geändert: - der § 3 erhielt folgende Fassung: "§ 3. Die in der Nationalversammlung bis zu einem Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Abgeordnetenzahl auftretenden Vakanzen werden, wenn sie die vom Wahlgesetz zu bestimmende Zahl erreichen, durch Zusatzwahlen aufgefüllt. Ein solches Mandat endet mit der Legislaturperiode." - folgender § wurde angefügt: "§ 4. Die Abgeordneten können auf ihr Mandat verzichten, jedoch hängt der Verzicht von der Annahme durch die Nationalversammlung oder deren Präsidenten ab, je nachdem, ob der Verzicht während oder zwischen den Sitzungsperioden vorgelegt wird. Der Verzicht wird, falls er angenommen wird, erst mit seiner Annahme wirksam."
Art. 86. Es obliegt der Nationalversammlung, die Vollmachten ihrer Mitglieder zu überprüfen und zu bestätigen, ihren Vorstand zu wählen, ihre interne Arbeitsweise festzulegen und ihre Polizei zu ordnen.
Art. 87. Im Falle der Auflösung der Nationalversammlung müssen die Wahlen innerhalb von 60 Tagen nach dem zum Zeitpunkt der Auflösung gültigen Wahlgesetz stattfinden. Die neuen Kammern versammeln sich innerhalb der 30 auf den Schluß der Wahlhandlungen folgenden Tage, falls die Sitzungszeit dieses Jahres nicht beendet ist. Sie werden für eine volle Legislaturperiode gewählt. Die bereits verflossene Sitzungszeit der vorherigen Kammer wird nicht angerechnet. Das Auflösungsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Einziger §. Die in diesem Artikel auf 60 Tage festgesetzte Frist kann auf sechs Monate verlängert werden, wenn höhere Staatsinteressen dies für ratsam erscheinen lassen.
Art. 88. Nach der letzten ordentlichen Sitzungsperiode einer vierjährigen Wahlperiode besteht die Nationalversammlung bis zur Ermittlung des Ergebnisses der neuen allgemeinen Wahlen.
Kapitel II. Von den Mitgliedern der Nationalversammlung
Art. 89. Die Mitglieder der Nationalversammlung genießen folgende Immunitäten und Vorrechte: a) sie sind, abgesehen von den in den §§ 1 und 2 genannten Einschränkungen, unverletzlich bezüglich der in Ausübung ihres Amtes abgegebenen Meinungen und Stimmen; b) sie können ohne Zustimmung der Nationalversammlung weder Geschworene noch Sachverständige noch Zeugen sein; c) Não podem ser nem estar presos sem assentimento da Assembleia, excepto se o forem em flagrante deleito, ou por crime a que corresponda pena maior ou equivalente na escala penal; d) Se algum Deputado for precessado criminalmente e pronunciado, o juiz comunicá-lo-á à Assembleia, que, fora do caso previsto na última parte da alínea c) deste artigo, decidirá se o Deputatdo deve ou não ser suspenso, para efeito do seguimento do processo; e) sie haben das Recht auf einen Unterhaltszuschuß gemäß den im Wahlgesetz festgelegten Bedingungen.
§ 1. Die Unverletzlichkeit auf Grund der abgegebenen Meinungen und Stimmen befreit die Abgeordneten nicht von ihrer bürgerlichen und strafrechtlichen Verantwortung wegen Diffamierung, Verleumdung und Beleidigung, Beschimpfung der öffentlichen Moral und öffentlicher Herausforderung zum Verbrechen.
§ 2. Die Nationalversammlung kann denjenigen Abgeordneten das Mandat entziehen, die Meinungen äußern, die dem Bestehen Portugals als unabhängigem Staat widersprechen oder auf irgendeine Weise zur gewaltsamen Subversion der politischen und sozialen Ordnung aufstacheln.
§ 3. Die in den Absätzen b), d), d) und e) festgelegten Immunitäten und Vorrechte gelten lediglich während der tatsächlichen Ausübung der legislativen Funktionen.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Buchstabe d) des Artikels 89 folgende Fassung: "d) wenn ein Strafverfahren gegen einen Abgeordneten beantragt wurde und dieser durch die Anklage oder Ähnliches unter Verdacht steht, teilt der Richter dies der Nationalversammlung mit, die, mit Ausnahme des im letzten Teil des Absatzes c) dieses Artikels vorgesehenen Falles, darüber zu entscheiden hat, ob der Abgeordnete für den Fortgang des Prozesses zu suspendieren ist oder nicht;"
Durch Gesetz vom 23. April 1938 wurde der Artikel 89 wie folgt geändert: - der Buchstabe c) erhielt folgende Fassung: "c) sie können weder verhaftet noch gefangen gehalten werden ohne Zustimmung der Versammlung, ausgenommen wegen Verbrechen, die mit schwerer oder nach der Strafskala gleichwertiger Strafe belegt sind, und zwar in diesem Fall bei frischer Tat oder auf Grund eines richterlichen Befehls;"" - der § 3 erhielt folgende Fassung: "Die in den Absätzen b), d) und e) festgelegten Immunitäten und Vorrechte gelten lediglich während der tatsächlichen Ausübung der legislativen Funktionen."
Art. 90. Es ist den Mitgliedern der Nationalversammlung verboten: 1. to enter into contracts with the Government, or to accept any remunerative employment or paid commission from them or from any foreign Government. Von diesen Vorschriften ausgeschlossen sind: a) diplomatische Missionen Portugals; b) As comissões ou comandos militares do Contimente e Ilhas Adjacentes e das Colónias e os governos ultramarinos; c) Os cargos de acesso e as promoções legais; d) As nomeações que por lei são feitas pelo Governo prececaiba fazer indicação ou escolha do funcionário. 2. bei Ausübung ihres Amtes während der effektiven Amtstätigkeit der Nationalversammlung, wenn es sich um öffentliche, zivile oder militärische Beamte handelt; 3. bei Übernahme von Verwaltungs-, Direktions- und Aufsichtsposten, die nicht auf Grund einer Ernennung durch die Regierung ausgeübt werden, oder bei Tätigkeit als juristische oder technische Berater in Unternehmen und Gesellschaften, die durch besondere Verträge oder Konzessionen des Staates errichtet wurden oder von diesen gewährte Vorrechte genießen, die nicht durch ein allgemeines Gesetz erteilt wurden, oder aber Beihilfen oder Ertragsgarantien oder Zinsen erhalten; 4. wenn sie als Konzessionäre, Aufkäufer oder Gesellschafter an Finanzoperationen des Staates teilnehmen.
§ 1. As nomeações nos casos previstos nas alíneas a) e b) do n. 1, ou noutros que envolvam a necessidade de serem exercidas as funções respectivas fora do Continente, determinam a extinção do mandato.
§ 2. A inobservância dos preceitos contidos neste artigo importa, de pleno direito, perda do mandato e nulidade dos actos e contratos nele referidos.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 wurde der Artikel 90 wie folgt geändert: - der Artikel 90 (ohne die §§) erhielt folgende Fassung: "Art. 90. Mandatsverlust für die Mitglieder der Nationalversammlung ergibt sich: 1. bei Annahme einer bezahlten Stelle oder subsidiierten Mission von der Regierung oder irgendeiner ausländischen Regierung; 2. bei Ausübung ihres Amtes während der effektiven Amtstätigkeit der Nationalversammlung, wenn es sich um öffentliche, zivile oder militärische Beamte handelt; 3. bei Übernahme von Verwaltungs-, Direktions- und Aufsichtsposten, die nicht auf Grund einer Ernennung durch die Regierung ausgeübt werden, oder bei Tätigkeit als juristische oder technische Berater in Unternehmen und Gesellschaften, die durch besondere Verträge oder Konzessionen des Staates errichtet wurden oder von diesen gewährte Vorrechte genießen, die nicht durch ein allgemeines Gesetz erteilt wurden, oder aber Beihilfen oder Ertragsgarantien oder Zinsen erhalten; 4. bei Abschluß von Verträgen mit der Regierung; 5. wenn sie Konzessionäre, Aufkäufer oder Gesellschafter von öffentlichen Konzessionen, Versteigerungen oder Unternehmen sind oder an Finanzoperationen des Staates teilnehmen." - der § 1 erhielt folgende Fassung: "§ 1. Von den Vorschriften unter Nr. 1 sind ausgeschlossen: a) zeitlich begrenzte diplomatische Missionen oder militärische Aufträge oder Kommandos, die nicht einen Wohnsitz außerhalb des Kontinents bedingen; b) As nomeações por acesso, as promoções legais, os provimentos definitivos e as nomeações para cargos equivalentes resultantes de remodelação de serviços; c) die Ernennungen, die von Gesetzes wegen nur durch die Regierung vorgenommen werden können und denen ein Wettbewerb vorausgeht oder die auf Vorschläge von Behörden erfolgen, die von Gesetzes wegen zur Benennung oder Wahl des Beamten berechtigt sind." - der § 2 erhielt folgende Fassung: "§ 2. Die unter Nr. 4 und 5 genannten Fälle ziehen überdies die Nichtigkeitserklärung der dort vorgesehenen Verträge oder Handlungen nach sich."
Kapitel III. Von den Befugnissen der Nationalversammlung
Art. 91. Der Nationalversammlung obliegt: 1. Gesetze zu bilden, auszulegen, außer Kraft zu setzen und zu widerrufen; 2. über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze zu wachen; 3. die einem jeden Wirtschaftsjahr entsprechenden Rechnungen anzunehmen, die ihr mit dem Bericht und dem Entscheid des Rechnungshofes vorgelegt wird. Darüber hinaus sind ihr alle übrigen Elemente vorzulegen, die zur Beurteilung erforderlich sind; 4. der Regierung die Genehmigung zu erteilen, die Staatseinnahmen einzuziehen und die öffentlichen Ausgaben im künftigen Rechnungsjahr zu begleichen, wobei in dem entsprechenden Billigungsgesetz die Grundlagen festzulegen sind, denen das Budget für den Teil der Ausgaben unterzuordnen ist, deren Höhe nicht in Übereinstimmung mit bereits bestehenden Gesetzen festgelegt ist; 5. der Regierung die Genehmigung zur Kreditaufnahme oder anderen Kreditoperationen zu erteilen, die nicht mit der schwebenden Schuld in Zusammenhang stehen, wobei sie die allgemeinen Bedingungen festlegt, unter denen diese Kreditoperationen vorgenommen werden können; 6. dem Staatschef die Genehmigung zu erteilen, Krieg zu führen, wenn kein Ausweg über ein Schlichtungsverfahren besteht oder dieses gescheitert ist, ausgenommen im Falle der effektiven oder imminenten Aggression durch ausländische Streitkräfte, und Frieden zu schließen; 7. nach den Bestimmungen von Nr. 7 des Artikels 81 die internationalen Abmachungen und Verträge zu billigen; 8. Erklärung des Ausnahmezustandes mit vollkommener oder teilweiser Außerkraftsetzung der verfassungsmäßigen Garantien an einem oder mehreren Orten des Landesgebietes, bei vollzogener oder drohender Aggression durch ausländische Streitkräfte oder wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer gestört und bedroht sind; 9. Festlegung der Landesgrenzen; 10. Amnestiegewährung; 11. Kenntnisnahme der Botschaften des Staatspräsidenten; 12. Beratungen über die Verfassungsrevision vor Ablauf eines Jahrzehnts; 13. Übertragung von gesetzgeberischen Funktionen auf die Regierung.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielten die Ziffern 3 und 4 des Artikels 91 folgende Fassung: "3. die einem jeden Wirtschaftsjahr entsprechenden Rechnungen anzunehmen, die ihr mit dem Bericht und dem Entscheid des Rechnungshofes vorgelegt wird, wenn dieser bereits darüber befunden hat. Darüber hinaus sind ihr alle übrigen Elemente vorzulegen, die zur Beurteilung erforderlich sind; 4. der Regierung bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Genehmigung zu erteilen, die Staatseinnahmen einzuziehen und die öffentlichen Ausgaben im künftigen Rechnungsjahr zu begleichen, wobei in dem entsprechenden Billigungsgesetz die Grundlagen festzulegen sind, denen das Budget für den Teil der Ausgaben unterzuordnen ist, deren Höhe nicht in Übereinstimmung mit bereits bestehenden Gesetzen festgelegt ist;"
Art. 92. Die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze müssen sich auf die Billigung der allgemeinen Grundlagen der Rechtsordnung beschränken, wobei ohne Verletzung dieses Prinzips die Verfassungsmäßigkeit irgendwelcher darin enthaltener Vorschriften nicht angefochten werden darf.
Art. 93. Gesetzessache sind indessen notwendigerweise: a) Organisation der nationalen Verteidigung; b) die Einrichtung und Abschaffung der öffentlichen Dienste; c) Gewicht, Wert und Bezeichnung der Münzen; d) das Eichen der Gewichte und Maße; e) die Einrichtung von Banken und Emissionsinstituten und die Normen, denen der fiduziarische Verkehr unterliegen muß; f) die Organisation der Gerichte.
Kapitel IV. Von der Tätigkeit der Nationalversammlung und von der Verkündung der Gesetze und Beschlüsse
Art. 94. Die Nationalversammlung hält ihre Sitzungen in Lissabon für die nicht verlängerbare Dauer von drei Monaten ab, beginnend am 10. Januar jedes Jahres, vorbehaltlich dessen, was die Nr. 5 des Artikels 81 vorsieht.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 94 folgende Fassung: "Art. 94. Die Nationalversammlung hält ihre Sitzungen in Lissabon für die nicht verlängerbare Dauer von drei Monaten ab, beginnend am 25. November jedes Jahres, vorbehaltlich dessen, was die Nr. 5 des Artikels 81 vorsieht."
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 wurde dem Artikel 94 folgender Paragraph angefügt: "Einziger §. O Presidente da Assembleia Nacional pode interromper o funcionamento efectivo desta, quando o julgar conveniente, sem prejuízo da duração fixada neste artigo para a sessão legislativa, contanto que o seu encerramento não seja posterior a 30 de Abril."
Art. 95. Die Nationalversammlung tagt in Vollsitzungen, berät öffentlich und beschließt mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
Einziger §. Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, die Versammlung oder ihr Präsident habe etwas Gegenteiliges bestimmt.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 95 folgende Fassung: "Art. 95. Die Nationalversammlung tagt in Vollsitzungen, berät öffentlich und beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
Durch Gesetz vom 23. April 1938 erhielt der Artikel 95 folgende Fassung: "Art. 95. Die Nationalversammlung tagt in beratenden Vollsitzungen und in Studiensitzungen. § 1. Die beratenden Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, die Versammlung oder ihr Präsident habe etwas Gegenteiliges bestimmt. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt. § 2. Die Studiensitzungen sind nicht öffentlich."
Art. 96. Die Mitglieder der Nationalversammlung können Informationen irgend einer Körperschaft oder offiziellen Stelle betreffend Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung anhören, erbitten oder anfordern; die offiziellen Stellen können indessen keine Antwort erteilen ohne vorhergehende Ermächtigung durch das entsprechende Ministerium, das sie jedoch nur verweigern darf, wenn es sich um eine Staatsgeheimnis handelt.
Art. 97. Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied der Regierung oder jedem der Mitglieder der Nationalversammlung zu.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung: "Art. 97. Die Gesetzesinitiative steht ohne Unterschied der Regierung oder jedem der Mitglieder der Nationalversammlung zu; diese können aber keine Entwürfe einbringen oder Abänderungsvorschläge machen, die eine Erhöhung der Ausgaben oder eine Verringerung der Staatseinnahmen, die durch ein früheres Gesetz festgelegt wurden, einschließen. Einziger §. Die Einbringung von Gesetzentwürfen ist von einem günstigen Votum einer besonderen Kommission abhängig."
Art. 98. Die von der Nationalversammlung gebilligten Entwürfe werden an den Präsidenten der Republik weitergeleitet, um innerhalb der nächsten 15 Tage als Gesetze verkündet zu werden.
Einziger §. Die nicht innerhalb dieses Zeitraumes verkündeten Dekrete werden der Nationalversammlung erneut zur Begutachtung vorgelegt. Werden sie dann von der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gebilligt, kann der Staatschef ihre Verkündung nicht mehr verweigern.
Art. 99. Die Verkündung erfolgt nach folgender Formel: „Im Namen der Nation dekretiert die Nationalversammlung und veröffentliche ich folgendes Gesetz (folgenden Beschluß):"
Einziger §. Als Beschlüsse werden verkündet: a) die Bestätigung der in Dringlichkeitsfällen oder in Fällen des öffentlichen Notstandes ausgefertigten Gesetzesdekrete; b) die Beschlußfassungen, auf die sich die Nummern 3, 6, 7, 8 und 12 des Artikels 91 beziehen.
Art. 100. Die der Nationalversammlung vorgelegten und nicht in der entsprechenden Sitzung diskutierten Vorschläge und Projekte brauchen in den folgenden Sitzungen dergleichen Legislaturperiode nicht wiederholt zu werden; wenn sie endgültig verworfen werden, können sie in der gleichen Sitzungsperiode nicht erneuert werden, ausgenommen im Falle der Auflösung der Nationalversammlung.
Art. 101. Die Geschäftsordnung der Nationalversammlung bestimmt: a) die Begrenzung der Redezeit; b) es ist verboten, die Tagesordnung durch eine Angelegenheit zu übergehen, die nicht mindestens 24 Stunden zuvor angekündigt wurde; c) die Verpflichtung des Redners, der über die Tagesordnung sprechen will, die Rednertribüne zu besteigen.
Kapitel V. Von der Korporativkammer
Art. 102. Es wird eine Korporativkammer mit einer der Nationalversammlung entsprechenden Dauer geschaffen, die sich aus Vertretern der Lokalbehörden und der sozialen Interessen zusammensetzt, bei denen in der Hauptsache Verwaltung, Sitte, Kultur und Wirtschaft in Betracht gezogen werden. Das Gesetz bestimmt, wem diese Vertretung zukommt oder auf welche Weise diese Vertreter gewählt werden und wie lange ihr Mandat dauert.
§ 1. Quando vagarem cargos cujos serventuários tenham, nessa qualidade, assento na Câmera Corporativa ou hajam sido abrangidos pela incompatibilidade prevista no. 2 do artigo 85 serão os respectivos interesses representados pelos que legal ou estatutariamente os decam substituír.
§ 2. Außer in dem im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Fall werden die Vakanzen in der Korporativkammer auf die Art und Weise besetzt, wie die Ersetzten benannt wurden.
§ 3. Auf die Mitglieder dieser Kammer sind die Vorschriften des Artikels 89 und seiner Paragraphen anwendbar.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 wurde der Artikel 102 wie folgt geändert: - der Artikel 102 (ohne Änderung der §§) erhielt folgende Fassung: "Art. 102. Es wird eine Korporativkammer geschaffen, die sich aus Vertretern der Lokalbehörden und der sozialen Interessen zusammensetzt, bei denen in der Hauptsache Verwaltung, Sitte, Kultur und Wirtschaft in Betracht gezogen werden. Das Gesetz bestimmt, wem diese Vertretung zukommt oder auf welche Weise diese Vertreter gewählt werden und wie lange ihr Mandat dauert." - der § 1 erhielt folgende Fassung: "§ 1. Wenn Ämter frei werden, deren Diener in dieser Eigenschaft einen Sitz in der Korporativkammer haben, fällt die entsprechende Vertretung jenen zu, die sie auf Grund des Gesetzes oder der Statuten zu ersetzen haben. Die gleiche Doktrin gilt in allen Fällen der Amtsverhinderung." - der § 3 erhielt folgende Fassung: "§ 3. Auf die Mitglieder dieser Kammer sind die Vorschriften des Artikels 89 und seiner Paragraphen anwendbar, wobei jedoch die Vorschriften der Buchstaben b), c) und d) des gleichen Artikels durch Genehmigung oder Entscheid des Präsidenten ersetzt werden und durch das Gesetz die Höhe und die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen die unter Buchstabe e) genannten Bezüge zu erhalten sind."
Art. 103. Compete à Câmera Corporativa relatar e dar parecer por escrito sobre todas as propostas ou projectos de lei que forem presentes à Assembleia Nacional, antes de ser nesta iniciada a discussão.
§ 1. Das Gutachten wird innerhalb von 30 Tagen oder der von der Nationalversammlung festgesetzten Frist abgegeben, wenn das entsprechende Gesetzesprojekt von der Regierung für dringend erachtet wird und je nachdem es sich um einen Gesetzesvorschlag oder -entwurf handelt.
§ 2. Decorridos os prazos a que se refere o parágrapfo anterior, sem que o parecer tenha sido dado, pode a Assembleia Nacional iniciar imediatamente a discussão dos respectivos projectos de lei.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung: "Art. 103. Es obliegt der Korporativkammer, über alle Gesetzesvorschläge oder -Projekte und über alle internationalen Abkommen und Verträge, die der Nationalversammlung vorgelegt werden, zu berichten und ihr Gutachten darüber abzugeben, bevor die Nationalversammlung mit ihrer Diskussion beginnt. § 1. Das Gutachten wird innerhalb von 30 Tagen oder der von der Nationalversammlung festgesetzten Frist abgegeben, wenn die Materie von der Regierung oder der Versammlung als dringend erachtet wird und je nachdem es sich um einen Gesetzesvorschlag oder -entwurf handelt. § 2. Wenn die im vorhergehenden Paragraphen genannten Fristen abgelaufen sind, ohne daß die Korporativkammer ihr Gutachten abgegeben hat, kann unmittelbar mit der Diskussion begonnen werden. § 3. Wenn die Korporativkammer ein Gesetzesprojekt in seiner Gesamtheit mißbilligt und den Ersatz durch ein anderes vorschlägt, kann die Regierung oder ein Abgeordneter sich dieses zu eigen machen. Es wird dann zusammen mit dem ursprünglichen Text unabhängig von einer neuen Gutachtensanforderung an die Korporativkammer diskutiert."
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der § 1 des Artikels 103 folgende Fassung: "§ 1. Das Gutachten wird innerhalb von 30 Tagen oder der von der Regierung oder Nationalversammlung festgesetzten Frist abgegeben, wenn die Materie als dringend erachtet wird und je nachdem es sich um einen Gesetzesvorschlag oder -entwurf handelt.".
Art. 104. Die Korporativkammer tagt während der Sitzungsperioden der Nationalversammlung in spezialisierten Abteilungen, doch können sich zwei oder mehr oder sämtliche Abteilungen vereinigen, wenn die in Frage stehende Angelegenheit es verlangt.
§ 1. In die Diskussion über die Gesetzesvorschläge oder -entwürfe können sich beteiligen: der zuständige Minister oder die zuständigen Minister oder deren Vertreter, sowie derjenige Abgeordnete, der bei diesem Entwurf die Initiative innehatte.
§ 2. Die Sitzungen der Korporativkammer sind nicht öffentlich.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der § 1 des Artikels 104 folgende Fassung: "§ 1. In die Diskussion über die Gesetzesvorschläge oder -entwürfe können eingreifen: der Ministerpräsident und der Minister oder Unterstaatssekretär der Korporationen, falls es diese gibt, ferner der zuständige Minister oder die zuständigen Minister oder deren Vertreter, sowie derjenige Abgeordnete, der bei diesem Entwurf die Initiative innehatte."
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Artikel 104 (ohne Änderung der §§ 1 und 2) folgende Fassung: "Art. 104. Die Korporativkammer tagt in spezialisierten Abteilungen, doch können sich zwei oder mehr oder sämtliche Abteilungen vereinigen, wenn die in Frage stehende Angelegenheit es verlangt."
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt: "Art. 104a. No intervalo das sessões legislativas pode o Governo consultar as secções da Câmera Corporativa sobre decretos-leis a publicar ou propostas de lei a apresentar à Assembleia Nacional; neste caso, a discussão na Assembleia Nacional não dependerá de nova consulta da Câmera Corporativa."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 104a zum Artikel 105.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Artikel 105 folgende Fassung: "Art. 105. Die Regierung kann die Abteilungen der Korporativkammer über allgemeine Dekrete, die zu veröffentlichen sind, oder über Gesetzesvorschläge, die der Nationalversammlung vorzulegen sind, oder über Gesetzesvorschläge, die der Nationalversammlung vorzulegen sind, befragen, kann bestimmen, daß de Tätigkeit der Abteilungen bei Vertagungen oder Unterbrechungen der Legislativsession fortgesetzt wird, und kann die Zusammenrufung aller oder eines Teiles der Abteilungen veranlassen, um ihnen irgendwelche Mitteilungen zu machen. Einziger §. Die Diskussion der Gesetzesvorschläge in der Nationalversammlung hängt nicht von einem neuerlichen Gutachten der Korporativkammer ab, wenn diese bereits von der Regierung gehört wurde."
Art. 105. Auf die Korporativkammer sind die Bestimmungen der Artikel 86 und 101 Buchstaben a) und b) anwendbar, auch wird den betreffenden Abteilungen die in Artikel 96 den Mitgliedern der Nationalversammlung verliehene Befugnis zuerkannt.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 105 zum Artikel 106.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der Artikel 106 folgende Fassung: "Art. 106. Auf die Korporativkammer sind die Bestimmungen des Artikels 86 anwendbar, ausgenommen die Bestimmungen über die Feststellung der Vollmachten, die einem eigens von ihr gewählten Kommission überlassen bleibt, sowie die Bestimmungen der Buchstaben a) und b) des Artikels 101; auch wird den betreffenden Abteilungen die in Artikel 96 den Mitgliedern der Nationalversammlung verliehene Befugnis zuerkannt."
Titel IV. - Von der Regierung
Art. 106. Die Regierung wird vom Ministerpräsidenten, der auch die Geschäfte eines oder mehrerer Ministerien übernehmen kann, und den Ministern gebildet.
§ 1. Der Präsident der Republik ist frei in der Ernennung des Ministerpräsidenten. Die Minister und Unterstaatssekretäre werden, jeweils nach Erfordernis, vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt, der ihre Ernennungen sowie die Entlassung der zurücktretenden Minister gegenzuzeichnen hat.
§ 2. Die Amtsbefugnisse der Unterstaatssekretäre enden mit der Entlassung des zuständigen Ministers.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 106 zum Artikel 107.
Art. 107. Der Ministerpräsident ist vor dem Präsidenten der Republik für die allgemeine Regierungspolitik verantwortlich. Er koordiniert und leitet die Tätigkeit aller Ministet, die vor ihm politisch für ihre Handlungen verantwortlich sind.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 107 zum Artikel 108.
Art. 108. Es obliegt der Regierung: 1. die Handlungen des Präsidenten der Republik gegenzuzeichnen; 2. Elaborar decretos-leis no uso de autorizações para a boa execção das leis. 3. Dekrete, Vorschriften und Anweisungen zur ordentlichen Ausführung der Gesetze auszuarbeiten; 4. die Oberleitung der gesamten öffentlichen Verwaltung zu führen, indem sie für die Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Nationalversammlung sorgt, die Oberaufsicht über die Akte betreffend Ernennung, Versetzung, Amtsentbindung, Verabschiedung, Pensionierung, Entlassung oder Wiedereinsetzung der zivilen und militärischen Beamtenschaft vollzieht , wobei jedoch die daran Interessierten Berufung bei den zuständigen Gerichten einlegen können.
§ 1. Die Handlungen des Präsidenten der Republik und der Regierung, die eine Vergrößerung oder Verminderung der Einnahmen oder Ausgaben nach sich ziehen, werden immer vom Finanzminister gegengezeichnet.
§ 2. Die gesetzgeberischen Befugnisse können mit Ausnahme derjenigen, die Kraft ihres eigenen Wortlautes den ständigen Gebrauch nach sich ziehen, nicht mehr als einmal gebraucht werden. Die Regierung kann sie jedoch bis zu ihrer Erschöpfung teilweise gebrauchen.
§ 3. Quando o Governo fizer uso da faculdade constante da última parte do no. 2., apresentará num dos cinco primeiros dias de sessão da Assembleia Nacional a proposta para a ratificação dos decretos-leis que houver publicado.
Recusando-se a Assembleia Nacional a conceder a ratificação pedida, deixará o decreto-lei de vigorar desde o dia em que sair no Dario do Governo o aviso a tal respeito expedido pelo Presidente da Asembleia.
Die Bestätigung kann mit Abänderungen erteilt werden. in diesem Falle soll das Dekret unbeschadet seiner Gültigkeit als in einen Gesetzesvorschlag umgewandelt betrachtet werden.
§ 4. Die Ernennung der Kolonialgouverneure erfolgt im Ministerrat.
§ 5. Todos os actos que revistam a forma de decreto devem ser assinados pelo Presidente da República, sem o que nãi terão validade.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde der Artikel 108 wie folgt geändert: - die Ziffer 2 erhielt folgende Fassung: "2. Dekrete mit Gesetzeskraft nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen oder in Fällen der Dringlichkeit und des öffentlichen Notstandes auszuarbeiten und unter den gleichen Umständen die internationalen Abkommen und Verträge zu billigen;" - der § 3 erhielt folgende Fassung: "§ 3. Wenn die Regierung Dekrete mit Gesetzeskraft in Dringlichkeitsfällen oder in Fällen des öffentlichen Notstandes während der Sitzungsperiode der Versammlung veröffentlicht, so müssen die betreffenden Dekrete der Nationalversammlung in einer der ersten fünf Sitzungen nach ihrer Veröffentlichung zur Bestätigung vorgelegt werden. Wenn die Nationalversammlung das Dekret mit Gesetzeskraft nicht bestätigt, so verliert es seine Geltung von dem Tage ab, an dem in Diário de Govêrno eine entsprechende, vom Präsidenten der Versammlung herausgegebene Mitteilung erscheint. Die Bestätigung kann mit Abänderungen erteilt werden; in diesem Falle wird das Dekret unbeschadet seiner Gültigkeit als in einen Gesetzesvorschlag umgewandelt betrachtet und der Korporativkammer übersandt, es sei denn, daß diese schon vorher befragt worden ist." - der § 5 erhielt folgende Fassung: "§ 5. Die Form von Dekreten nehmen an: Die Ernennung, Versetzung, Amtsentbindung, Verabschiedung, Pensionierung, Entlassung oder Wiedereinsetzung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Generalstaatsanwalts der Republik, der diplomatischen und konsularischen Agenten und der General- oder Kolonial-Gouverneure."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 108 zum Artikel 109.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 erhielt der § 3 des Artikels 109 folgende Fassung: "§ 3. Wenn die Regierung Dekrete mit Gesetzeskraft in Dringlichkeitsfällen oder in Fällen des öffentlichen Notstandes während der tatsächlichen Tagung der Nationalversammlung veröffentlicht, so müssen die betreffenden Dekrete dieser in einer der ersten fünf Sitzungen nach ihrer Veröffentlichung zur Bestätigung vorgelegt werden. Wenn die Nationalversammlung das Dekret mit Gesetzeskraft nicht bestätigt, so verliert es seine Geltung von dem Tage ab, an dem in Diário de Govêrno eine entsprechende, vom Präsidenten der Versammlung herausgegebene Mitteilung erscheint. Die Bestätigung kann mit Abänderungen erteilt werden; in diesem Falle wird das Dekret unbeschadet seiner Gültigkeit als in einen Gesetzesvorschlag umgewandelt betrachtet und der Korporativkammer übersandt, es sei denn, daß diese schon vorher befragt worden ist."
Art. 109. Die Minister können die Ausübung ihres Amtes nicht mit derjenigen eines anderen öffentlichen Amtes oder irgendeiner privaten Stelle vereinigen.
§ 1. Ebenso gelten für die Ministerposten die übrigen Verbote und Bestimmungen des Art. 90.
§ 2. Die Mitglieder der Nationalversammlung oder der Korporativkammer, die ein Ministeramt annehmen, verlieren zwar ihr Mandat nicht, doch können sie ihren Sitz in der entsprechenden Kammer nicht einnehmen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 109 zum Artikel 110.
Art. 110. Der Ministerrat versammelt sich, wenn sein Präsident oder der Staatschef es für unerläßlich halten. Die Sitzung findet unter dem Vorsitz des Staatschefs statt, wenn der Staatschef und der Ministerpräsident darin übereinkommen. Der Staatschef muß den Vorsitz übernehmen, wenn er in Ausübung der ihm unter Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 des Art. 81 erteilten Befugnisse handelt.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 110 zum Artikel 111.
Art. 111. Die Regierung hängt ausschließlich vom Vertrauen des Präsidenten der Republik ab und sie bleibt unabhängig vom Geschick der von ihr eingebrachten Gesetzesvorschläge oder irgendwelcher Abstimmungen der Nationalversammlung an der Macht.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 111 zum Artikel 112.
Art. 112. Der Ministerpräsident überweist die Gesetzesvorschläge, die der Nationalversammlung unterbreitet werden müssen, an deren Präsidenten. In gleicher Weise verfährt er mit den Erklärungen, um welche die Regierung angegangen wurde oder die er für notwendig erachtet.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 wurde dem Artikel 112 folgender Einziger Paragraph angefügt: "Einziger §. Handelt es sich um Gegenstände, die von nationalem Interesse sind, kann der Ministerpräsident oder ein von ihm dazu beauftragter Minister vor die Nationalversammlung treten, um sich dort mit ihnen zu befassen."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 112 zum Artikel 113.
Art. 113. Jeder Minister ist politisch, staatsbürgerlich und strafrechtlich verantwortlich für die Handlungen, die er vornimmt oder legalisiert. Die Minister werden von den ordentlichen Gerichten verurteilt für Handlungen, die staatsbürgerliche oder strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen. Einziger §: Wird einem Minister ein Strafprozeß gemacht, so entscheidet, sobald es bis einschließlich zur Anklageerhebung kommt, der Oberste Gerichtshof in einer Plenarsitzung und im Beisein des Generalstaatsanwalts darüber, ob der Minister sofort zu richten und in diesem Fall zu suspendieren ist, oder ob das Verfahren erst nach Beendigung seiner Amtstätigkeit stattzufinden hat.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 113 zum Artikel 114.
Art. 114. Verbrechen, die die volle Verantwortlichkeit nach sich ziehen, sind Handlungen der Minister, Staats- und Unterstaatssekretäre sowie der Regierungsvertreter, die sich richten gegen: 1. den politischen Bestand der Nation; 2. die Verfassung und die bestehende Regierungsform; 3. die freie Tätigkeit der Hoheitsorgane; 4. den Genuß und die Ausübung der politischen und persönlichen Freiheiten (Rechte); 5. die interne Sicherheit des Landes; 6. die Unbestechlichkeit der Verwaltung; 7. die verfassungsmäßige Aufbewahrung und Anwendung der öffentlichen Gelder; 8. die Gesetze der öffentlichen Rechnungsführung.
Einziger §. Die Verurteilung wegen irgendeines dieser Verbrechen zieht Amtsverlust und die Unfähigkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter nach sich.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 114 zum Artikel 115.
Titel V. - Von den Gerichten
Art. 115. Die richterliche Gewalt wird von den ordentlichen und den besonderen Gerichten ausgeübt.
Ordentliche Gerichte sind 1. der Oberste Gerichtshof; 2. die Gerichte der 2. Instanz in den Gerichtsbezirken des Kontinentes, der benachbarten Inseln und der Kolonien; 3. die Gerichte 1. Instanz in den Bezirken des gesamten nationalen Gebietes.
§ 1. Das Gesetz kann munizipale Richter mit begrenzter Zuständigkeit für Fälle, die in den Bezirken sich zutragen, zulassen.
§ 2. Die Friedensrichter werden beibehalten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 115 zum Artikel 116.
Art. 116. Die Schaffung von Sondergerichten mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Prüfung einer bestimmten oder bestimmter Kategorien von Verbrechen ist nicht statthaft, es sei denn, es handle sich um Steuern, soziale Fragen oder um die Staatssicherheit.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 116 zum Artikel 117.
Art. 117. Der Staat wird bei den Gerichten vertreten: 1. durch den Generalstaatsanwalt der Republik; 2. durch den Staatsanwalt der Republik bei jedem Gericht höherer Instanz; 3. durch den Delegierten des Staatsanwaltes der Republik bei jedem Gericht erster Instanz; 4. durch die gesetzlich bezeichneten Vertreter bei den Sondergerichten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 117 zum Artikel 118.
Art. 118. Die Richter der ordentlichen Gerichte werden auf Lebenszeit berufen und sind unabsetzbar. Ein Gesetz bestimmt darüber, wie ihre Ernennung, Beförderung, ihr Rücktritt, ihre Suspendierung, Versetzung und außerplanmäßige Einsetzung vorzunehmen sind. Sie können von der Regierung keine anderen bezahlten Tätigkeiten übernehmen, unbeschadet jedoch ihrer Verwendung in ständigen oder zeitlich begrenzten Ausschüssen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 118 zum Artikel 119.
Art. 119. Die Richter können, ausgenommen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, nicht für ihre Urteile zur Verantwortung gezogen werden.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 119 zum Artikel 120.
Art. 120. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in den vom Gesetz genannten besonderen Fällen und immer dann, wenn die Verhandlungen vor der Öffentlichkeit gegen das öffentliche Interesse und die Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 120 zum Artikel 121.
Art. 121. Zur Ausführung ihrer Entscheide und Urteile haben die Gerichte Anspruch auf die Mitarbeit der anderen Behörden, wenn sie dieser bedürfen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 121 zum Artikel 122.
Art. 122. Auf die zur Beurteilung vorgelegten Handlungen können die Gerichte keine Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften anwenden, welche die Vorschriften dieser Verfassung verletzen oder den darin niedergelegten Grundsätzen widersprechen.
§ 1. A constitucionalidade da regra de direito, no que respeita à competência da entidade de que dimana ou à forma de elaboração, só poderá ser apreciada pela Assembleia Nacional e por sua iniciativa ou do Governo, determinando a mesma Assembleia os efeitos da inconstitucionalidade, sem ofensa porém das situações criadas pelos casos julgados.
§ 2. A excepção constante do parágrafo anterior abrange apenas os diplomas emanados dos órgãos da soberania.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 122 zum Artikel 123.
Durch Gesetz vom 18. Dezember 1937 wurden die §§ 1 und 2 des Artikel 123 durch folgenden Paragraphen ersetzt: "Einziger §. Die inhaltliche oder formale Verfassungswidrigkeit der Rechtsregel, die sich aus vom Präsidenten der Republik verkündeten Urkunden ergibt, kann lediglich von der Nationalversammlung und zwar auf ihre eigene Initiative oder die der Regierung hin festgestellt werden; die Nationalversammlung bestimmt die Folgen der Verfassungswidrigkeit, jedoch ohne Eingriff in die für die beurteilten Fälle geschaffenen Lage."
Art. 123. Zur Verhütung und Unterdrückung von Verbrechen gibt es Strafen und Sicherheitsmaßnahmen zum Zwecke der Verteidigung der Gesellschaft und soweit als möglich zur sozialen Reintegration des Delinquenten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 123 zum Artikel 124.
Titel VI. - Von den politischen und administrativen Gebietseinheiten und den Lokalbehörden
Art. 124. Das Mutterland auf dem Kontinent wird in Amtsbezirke unterteilt, die sich aus den Gemeinden zusammensetzen und zu Distrikten und Provinzen zusammenschließen, wobei die Grenzen aller dieser Einheiten durch das Gesetz geregelt werden.
§ 1. Die Amtsbezirke von Lissabon und Porto werden in Stadtviertel und diese in Gemeinden unterteilt.
§ 2. Die Unterteilung der zum Mutterland gehörigen Inseln und die entsprechende Verwaltungsordnung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 124 zum Artikel 125.
Art. 125. Die Verwaltungskörper sind die Gemeindeversammlungen, die Gemeinderäte und die Provinzialvertretungen.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 125 zum Artikel 126.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1936 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung: "Art. 126. Die Verwaltungskörper sind die Gemeindeversammlungen, Gemeinde- und Provinzialräte."
Art. 126. Leis especiais regularão a organização, funcionamento e competência dos corpos administrativos, ficando a vida administrativa das autarquias locais sujeita à inspecção de agentes do Governo, e podendo as deliberações daqueles ser submetidas a referendum.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung: "Art. 126. A vida administrativa das autarquias locais está sujeita à inspecção de agentes do Governo, podendo as deliberações dos respectivos corpos administrativos depender da autorização de outros organismos ou autoridades e ser submetidas a referendum ou a aprovação tutelar."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 126 zum Artikel 127.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1936 erhielt der Artikel 127 folgende Fassung: "Art. 127. Das Verwaltungsleben der Lokalbehörden unterliegt der Oberaufsicht durch Regierungsvertreter, wobei die Beschlußfassungen der entsprechenden Verwaltungskörper von der Genehmigung durch andere Organe oder Behörden abhängen oder deren Billigung erfordern und einem Referendum unterworfen werden können."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 126 zum Artikel 127.
Art. 127. Para a execução das suas deliberações e demais dins especificados nas leis, os corpos administrativos têm o presidente ou comissões delegadas nos termos das mesmas leis.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 127 zum Artikel 128.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1936 erhielt der Artikel 128 folgende Fassung: "Art. 128. Für die Ausführung ihrer Beschlüsse und die übrigen im Gesetz spezifizierten Zwecke haben die Verwaltungskörper gemäß den Vorschriften derselben Gesetze einen Präsidenten oder Delegiertenausschüsse."
Art. 129. Die Beschlüsse der Verwaltungskörper können nur in den von den Verwaltungsgesetzen vorgesehenen Fällen und in der dort festgelegten Form abgeändert oder aufgehoben werden.
Art. 130. Die Verwaltungskörper verfügen in dem vom Gesetz zu bestimmenden Rahmen über die Finanzautonomie, jedoch sind die Stadträte verpflichtet, einen Teil der vom Gesetz festgelegten Einnahmen an die Gemeinden für landwirtschaftliche Verbesserungen zu verteilen.
Art. 131. Die Steuerordnungen der Lokalbehörden werden so festgelegt, daß dadurch nicht die Steuerorganisation oder das Finanzwesen des Staates geschädigt noch der Güter- und Warenverkehr zwischen den einzelnen Verwaltungseinheiten des Landes erschwert wird.
Art. 131. Die Verwaltungskörper können nur in den von den Verwaltungsgesetzen vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen aufgelöst werden, und Neuwahlen finden spätestens nach 90 Tagen, vom Tage der Auflösung an gerechnet, statt. Bis zum Zusammentritt der neugewählten Körperschaften werden diese durch Verwaltungskommissionen ersetzt, die von der Regierung ernannt werden.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 131 folgende Fassung: "Art. 131. Die Verwaltungskörper können nur in den von den Verwaltungsgesetzen vorgesehenen Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen aufgelöst werden."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 131 zum Artikel 132.
Titel VII. - Vom Kolonialreich Portugals
Art. 133. Die Bestimmungen der Kolonialakte werden als Verfassungssache betrachtet; die Regierung hat sie mit den durch die vorliegende Verfassung geforderten Abänderungen neu zu veröffentlichen.
Ergänzungsbestimmungen
a) Verfassungsrevision
Art. 133. Die Verfassung wird von zehn zu zehn Jahren revidiert; zu diesem Zweck erhält die Nationalversammlung, deren Mandat sich auf den Zeitabschnitt der Revision erstreckt, verfassunggebende Vollmachten.
§ 1. Die Revision kann um fünf Jahre vorverlegt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Nationalversammlung dem zustimmen. In diesem Fall wird von dem Datum der vorverlegten Revision die neue Periode von zehn Jahren gezählt.
§ 2. Vorschläge oder Entwürfe einer Verfassungsrevision, die nicht genau die geplanten Änderungen festlegen, können nicht als Beratungsgegenstand zugelassen werden.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 133 zum Artikel 134.
Art. 134. Unabhängig von der Vorschrift des vorhergehenden Artikels kann der Staatschef, wenn das öffentliche Wohl es unbedingt verlangt, nach Anhörung des Staatsrates, durch ein von allen Ministern unterzeichnetes Dekret bestimmen, daß die zu wählende Nationalversammlung verfassunggebende Vollmachten erhält und die Verfassung in den, in dem betreffenden Dekret bezeichneten Punkten revidiert.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 134 folgende Fassung: "Art. 134. Unabhängig von der Vorschrift des vorhergehenden Artikels kann, wenn das öffentliche Wohl es unbedingt verlangt und nach Anhörung des Staatsrates, der Präsident der Republik in einem von allen Ministern unterzeichneten Dekret: 1. bestimmen, daß die zu wählende Nationalversammlung verfassunggebende Vollmachten erhält und die Verfassung in besonderen, in dem betreffenden Dekret bezeichneten Punkten revidiert; 2. einen Volksentscheid die Änderungen der Verfassung unterwerfen, die sich auf die Legislativfunktion oder deren Organe beziehen; die genehmigten Änderungen treten sofort nach Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses des Volksentscheides im Diário do Governo in Kraft.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 134 zum Artikel 135.
b) Sonder- und Übergangsbestimmungen
Art. 135. Zur Durchführung des Einzigen § des Artikels 53 wird eine Übergangsordnung mit den unerläßlich erachteten vorübergehenden Einschränkungen genehmigt.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 135 zum Artikel 136.
Art. 136. Solange die Organisation der allgemeinen und wirtshcaftlichen Korporativen noch nicht vollendet ist, werden Übergangsformen und deren Zusammenschlüsse zur Durchführung des in Titel V. des Teils I. festgelegten Grundsatzes der organischen Vertretung genehmigt.
Durch Gesetz vom 23. März 1935 erhielt der Artikel 136 folgende Fassung: "Art. 136. Solange die korporative Organisation der Nation noch nicht vollendet ist, werden Übergangsformen zur Durchführung des in Titel V. des Teils I. festgelegten Grundsatzes der organischen Vertretung genehmigt."
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 136 zum Artikel 137.
Art. 137. Der gegenwärtige Präsident der Republik ist von dieser Verfassung anerkannt; sein Mandat dauert sieben Jahre von dem Datum an gerechnet, an welchem er die Präsidentschaft übernommen hat.
gemeint war damit der seit dem 9. August 1926 amtierende Präsident General António Óscar Fragoso Carmona (Putsch innerhalb der Armeeführung); dieser wurde 1933, 1940 und 1947 jeweils verfassungsmäßig wieder gewählt und starb 82jährig im Amt am 18. April 1951.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 137 zum Artikel 138.
Art. 138. Die erste Nationalversammlung hat verfassunggebende Vollmachten.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 138 zum Artikel 139.
Art. 139. Die Gesetze und Dekrete mit Gesetzeskraft, die bis zum ersten Zusammentritt der Nationalversammlung veröffentlicht wurden oder noch veröffentlicht werden, bleiben in dem Teil als Gesetz bestehen, der nicht ausdrücklich oder stillschweigend den Grundsätzen dieser Verfassung widerspricht.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 139 zum Artikel 140.
Art. 140. Die im vorhergehenden Artikel genannten Gesetze und Gesetzesdekrete können jedoch durch Ausführungsbestimmungen zu jenem Teil widerrufen werden, der sich auf die interne Ordnung der Dienststellen bezieht und die juristische Lage des Einzelnen oder das Beamtenstatut nicht antastet.
Einziger §. Die aus diesem Artikel hervorgehenden Beschränkungen schließen keine Gesetze oder Gesetzesdekrete mit Vorschriften über Legislativmaterien ein noch das, was kraft § 1 des Artikels 70 und des Artikels 93 ausgenommen ist.
Durch die Neubekanntmachung vom 1. August 1935 wurde der Artikel 140 zum Artikel 141.
Art. 141. Solange die zur Durchführung der Vorschriften des Titels VI. des Teiles II. notwendigen Gesetze nicht veröffentlicht sind, bleibt die Lokalverwaltung durch die geltende Gesetzgebung geregelt einschließlich