Das Teikoku-gikai (dt:Kaiserreichstag) ist laut der Meijing-Verfassung das legislative Organ des japanischen Kaiserreichs. Es weißt in seiner Strukturierung große Ähnlichkeiten zum preußischen Reichstag und vor allem zum britischen Parlament auf, was sich am deutlichsten in einer Spaltung des Reichstags in zwei „Häuser“ wiederspiegelt. Die beiden Häuser sind das „Kizokuin“ und das „Shūgiin“. Das Parlament aus Kizokuin und Shūgiin setzt sich wiefolgt zusammen:
Das Shūgiin hat 480 Mitglieder, gewählt für eine vierjährige Amtsperiode. Das Kizokuin hat ungefähr 242 Mitglieder, 150 gewählt, der Rest besteht aus Personen, die ihr Amt unter normalen Umständen auf Lebenszeit ausüben
Bei der Gesetzgebung gilt im Prinzip, dass die beiden Kammern einem vorgebrachten Entwurf eines Gesetzes ihre Zustimmung erteilen müssen. Kommt es jedoch zur Wahl des Premierministers (nicht zu verwechseln mit der Ernennung des Kaisers, welcher der Erbfolge des vorhergegangenen Kaisers entspringt!), so hat das Shūgiin ein Übergewicht und kann das Kizokuin im Streitfall praktisch ausvoten, sofern innerhalb des Shūgiin eine 2/3-Merheit gegeben ist. Nachdem in vierjährigem Zyklus das Shūgiin gewählt wurde, tritt ein Sonderparlament aus Shūgiin und einigen Vertretern des Kizokuin zusammen, um den Premierminister zu wählen. Für gewöhnlich kommt der Premierminister aus dem Shūgiin, kann aber auf Erlass des Kaisers auch ein Mitglied des Kizokuin sein. Während seiner Amtszeit hat der Premierminister, allerdings nur mit Einverständnis des Kaisers, das Recht, das Shūgiin aufzulösen und für dieses Neuwahlen anzuordnen.
Das Kizokuin
Einer der Präsidenten des Kizokuin bei der Eröffnung einer Parlamentssitzung
Das Kizokuin ist, wie in der Verfassung festgeschrieben, das Oberhaus des japanischen Reichstags. Komplett wurde es im Jahre 1890 einberufen. Seither sind auf der Liste der Vertreter viele Namen gekommen und gegangen, doch von allem die derer, die ihr Amt auf Lebenszeit ausüben, sind geblieben. Das Kizokuin setzt sich aus verschiedenen Gruppen von Mitgliedern zusammen:
-Prinzen aus der kaiserlichen Familie ab dem alter von 20 Jahren Diese wohnen den dem Kizokuin allerdings normalerweise nur zu zeremoniellen Anlässen bei.
-Die Kazoku – sie bestehen aus: -Allen Herzögen und Markgrafen ab einem Alter von 30 Jahren -150 aus den eigenen Reihen für sieben Jahre gewählten Vertretern der Grafen, Vizegrafen und Barone über 30 Jahren (Koreanische Adlige waren zwar mit denen im Kizokuin gleichgestellt, konnten aber nur durch kaiserliche Ernennung in das Oberhaus gelangen)
-Ehrenpersonen, die über 30 Jahre alt und vom Kaiser ernannt werden
-4 gewählten Vertretern der kaiserlichen Akademie
-66 gewählten Vertretern mit dem höchsten Steuereinkommen in ihrer jeweiligen Präfektur
Das Shūgiin
Das Shūgiin ist das Unter- beziehungsweise das Repräsentantenhaus und bildet das gleichberechtigte, wenn auch größere Gegenstück zum Kizokuin. Das Wahlrecht haben Männer ab 25 Jahren inne, seit neuesten Regelungen auch unabhängig vom Einkommen. Sich selbst zur Wahl für das Shūgiin aufstellen lassen kann man ab dem Alter von 30 Jahren. Die 480 Abgeordneten werden nicht alle auf die gleiche Weise in das Unterhaus gewählt. Der Großteil der Vertreter erlangt ihr Mandat durch ein Mehrheitswahlrecht in den Wahlkreisen. Die übrigen 180 Plätze im Parlament werden mit den Gewinnern elf regionaler Verhältniswahlblöcke besetzt. Diese regionalen Blöcke sind: Hokkaidō (8 Sitze), Tōhoku (14), Nord-Kantō (20), Tokio (17), Süd-Kantō (22), Hokuriku-Shin’etsu (11), Tōkai (21), Kinki (29), Chūgoku (11), Shikoku (6) Kyūshū (21)